Überzeitzulage für Teilzeitarbeitnehmer

Rechtsanspruch einheitlich umsetzen – Zulage auszahlen!

Bereits im Dezember 2018 änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Anspruch von Teilzeitarbeitnehmern auf Überzeitzulage. Bestand dieser Anspruch zuvor erst dann, wenn Teilzeitarbeitnehmer die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers überschritten, tritt er nun bereits mit Überschreitung des persönlich vereinbarten Arbeitszeitsolls in Kraft.

Nach gründlicher Analyse des Urteils befand die GDL die vom BAG geschaffene neue Rechtslage für inhaltlich schlüssig und auf die GDL-Tarifverträge im DB-Konzern zwingend anwendbar. Auf dieser Basis haben wir den Arbeitgeber im Mai 2019 aufgefordert, den bestehenden Rechtsanspruch der Teilzeitarbeitnehmer auf Zahlung der Überzeitzulage rückwirkend zum Dezember 2018 zu bedienen. Da wir Verantwortung als Ganzes wahrnehmen und sie nicht auf Einzelne abwälzen, soll die Auszahlung einheitlich und nicht individuell erfolgen.

Der Arbeitgeber hatte, das sei ihm zugestanden, reichlich Zeit den Vorgang zu prüfen. Doch die ohnehin strapazierte Geduld der Mitarbeiter hat ihre Grenzen. Die GDL erwartet daher noch innerhalb des Monats Juli eine klare Aussage von der DB, wann der bestehende Rechtsanspruch umgesetzt wird und die den Teilzeitmitarbeitern zustehenden Beträge zur Auszahlung kommen!

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