Beihilfe im Sterbefall
Die GDL gewährt beim Tode eines Mitgliedes an die Hinterbliebenen eine Beihilfe zu den entstandenen, nachzuweisenden Kosten für Krankheit, Pflege und Bestattung bis zur Höhe von 310 Euro.
Bei Unfalltod erhöht sich die Beihilfe bis zur Höhe von 615 Euro, wenn der Unfallnach den gesetzlichen Bestimmungen als Dienst- oder Arbeitsunfall anerkannt wordenist. Das gleiche gilt, wenn das Ereignis bei der Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiteneingetreten ist.
Wenn eine Kürzung der Beihilfe nach § 4 Ziff. 9 erfolgt, beträgt diese Beihilfe:
nach 2 Jahren Mitgliedschaft 155 Euro,
nach 7 Jahren Mitgliedschaft 206 Euro und
nach 10 Jahren Mitgliedschaft 310 Euro.
Bei Unfalltod verdoppeln sich die Beihilfen.
Berechtigte Hinterbliebene sind:
1) der Ehegatte,
2) die Kinder.
Die Leistungen an die Hinterbliebenen können verweigert werden, wenn sie die Kosten für Pflege und Bestattung nicht getragen haben. Die Beihilfe kann an andere juristische und natürliche Personen ausgezahlt werden, wenn sie diese Kosten übernommen haben.
Ruhestandsbeihilfen und Beihilfen beim Tod der Ehefrau, die aufgrund früherer Satzungsbestimmungen gewährt wurden, sind von der Beihilfe im Sterbefall in Abzug zu bringen.
Die Sterbefallanzeige für Mitglieder wird mittels Formular (F.6 Formblatt 5) über die Ortsgruppe und den Bezirk an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet. Die Auszahlungen erfolgen von der Buchhaltung.
Ausfüllen des Formblattes
Das Formblatt ist genau auszufüllen. Ortsgruppen, die über bereits gezahlte Vorauszahlungen (Ruhestandsbeihilfen und Ehefrauen-Sterbegeld) informiert sind, haben dies entsprechend im Formblatt zu vermerken. In jedem Einzelfall wird eine Überprüfung in der Hauptgeschäftsstelle vorgenommen. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, ist es unabdingbar, die genauen Angaben hinsichtlich der Überweisung vorzunehmen: Name des Geldinstitutes, Bankleitzahl und Kontonummer. Die Unterschrift des Ortsgruppenvorsitzenden oder seines Stellvertreters darf nicht fehlen. Ebenso wird durch die Hauptgeschäftsstelle festgestellt, ob der Verstorbene der GDL/DBV-Gruppen-Sterbegeld-Versicherung angehörte.
Gemäß § 10 Abs. 10 der GDL-Satzung wird diese Leistung auf Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2d (Hinterbliebene von Mitgliedern) nicht angewendet.