Der Weg zur Pension

Regelaltersgrenze und Abschläge

Anspruch auf Rente und Pension

Information


Antrag und Auskunft

Pensionsanwartschaften werden mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von Amts wegen berechnet und mit Eintritt in die Versorgung angewiesen. Entscheidet sich der Beamte vor Erreichen seiner individuellen gesetzlichen Altersgrenze für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, kann dies erstmals ist mit Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Das bedarf dann allerdings der Antragstellung durch den Beamten und ist mit Versorgungsabschlägen von bis zu 14,4 Prozent verbunden.

Seit der Einführung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DneuG) 2009 haben auch Beamte Anspruch auf eine regelmäßige Versorgungsauskunft durch ihren Dienstherrn.  Jedoch sind für die Versorgungsauskunft aufgrund der komplexen Anforderungen bei der Berechnung mehrere Monate Bearbeitungszeit einzuplanen. Grundsätzlich ist die  Versorgungsauskunft der Beamten erst zum Ende der aktiven Zeit ratsam, da das Ergebnis der Versorgungsauskunft immer auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt und
nicht auf den Zeitpunkt der Pensionierung. Die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) erteilen verbindliche Auskünfte zu den Versorgungsansprüchen der Beamten. Stellen Sie dazu einfach einen formlosen Antrag.


Regelaltersgrenzen und Abschläge

Die Regelaltersgrenzen zur Zurruhesetzung gelten auch für die aktiven Beamten. Für eine vorzeitige Zurruhesetzung muss allerdings entweder der Dienstherr oder der Amtsarzt die Zustimmung erteilen. Für jeden Monat der vorzeitigen Zurruhesetzung gilt ein Abschlag von 0,3 bis maximal 14,4 Prozent, der bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf
einen Dienstunfall beruht, bei maximal 10,8 Prozent begrenzt ist. Hat der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet und 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt, wird bei einer Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, kein Abschlag erhoben. Erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls, wird  generell kein Abschlag erhoben. Dies gilt auch für Beamte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 45 Jahre beamtenrechtliche Dienstjahre erbracht haben.

Nachdem der Versorgungsträger auf Antrag die Informationen über die Beamtenpensionen versendet hat, sind diese Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wichtig dabei ist, dass die Dienstzeiten vollständig erfasst wurden und dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Anwendung gefunden haben.


Anspruch auf Rente und Pension

Hat ein Beamter zusätzlich zur Pension Anspruch auf Rente, muss diese beantragt werden. Unabhängig davon, ob die Rente beantragt wird, sind die Anrechnungstatbestände
nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu beachten. Werden dabei bestimmte Höchstbeträge überschritten, wird das Ruhegehalt um die den Höchstbetrag überschreitende
Summe zum Ruhen gebracht. Grundsätzlich werden bei Ruhestandsbeamten die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung des Ehegatten und bei Witwen und Waisen die Renten aus eigener Beschäftigung nicht angerechnet.

Für die Inanspruchnahme der verschiedenen Rentenarten gibt es bestimmte Zugangsvoraussetzungen. Ob diese erfüllt sind, ist entweder der letzten Rentenauskunft zu entnehmen oder lässt sich in einem Gespräch mit dem Versichertenältesten klären.

Bei der Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente muss mit einem Abschlag gerechnet werden, der pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente 0,3 Prozent beträgt
und ein Leben lang erhalten bleibt.


Informationen

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei

  • den Versorgungsdienststellen des BEV,
  • der Deutschen Rentenversicherung,
  • der Knappschaft-Bahn-See,
  • den Versichertenberatern der GDL und
  • den besonderen Personalräten der GDL.
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