Klarstellung

Nicht jede geleistete Überstunde ist auch beamtenrechtliche Mehrarbeit

Nach der Arbeitszeitverordnung (AZV) beträgt das jährliche Arbeitszeitvolumen eines in Vollzeit beschäftigten Beamten grundsätzlich 2 140 Stunden, was einer durchschnittlichen 41-Stunden-Woche entspricht, bei genehmigter Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger. Beamtenrechtliche Mehrarbeit entsteht somit erst dann, wenn mindestens fünf Stunden über das individuelle jährliche Arbeitszeitvolumen gemäß AZV Dienst geleistet wurden.

Ausschließlich diese Zeiten sind nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung vergütungsfähig, wenn ein entsprechender vorrangiger Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolglos geblieben ist.

Ob am Jahresende beamtenrechtliche, vergütungsfähige Mehrarbeit vorliegt, ist im Personalverwendungsnachweis Mitarbeiter in der Arbeitszeitabrechnung im Monat Dezember abgebildet.

Da die zugewiesenen Beamten bei der DB wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, beträgt ihr Arbeitszeitvolumen grundsätzlich „nur“ 2 036 Stunden/Jahr, was einer durchschnittlichen 39- Stunden-Woche entspricht. Wird in der Jahresbetrachtung darüber hinaus gearbeitet, entsteht tarifliche Mehrarbeit, die ausschließlich durch Freizeitausgleich abgegolten werden kann.

Damit vorhandene tarifliche, nicht vergütungsfähige Mehrarbeit am Ende der Erwerbsbiografie nicht verfällt, empfiehlt die GDL jedem zukünftigen Ruhestandsbeamten vor der Zurruhesetzung einen entsprechenden Freistellungsantrag an den Arbeitgeber zu stellen. Nur so ist wirklich sichergestellt, dass die erbrachte Arbeitszeit durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

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