Nachgewährung der Schichtzulage SZ 1 bis SZ 5

Die Schichtzulagen SZ 1 bis SZ 5 werden bei einer Tätigkeitsunterbrechung nach § 19 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) weiter gewährt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 10. und 26. April 2017 entschieden.

Neue Berechnungsmethode

Der Fortzahlungszeitraum der Schichtzulagen bei Erholungsurlaub erfolgt ohne zeitliche Beschränkung. In den anderen Fällen des berechtigten Fernbleibens vom Dienst endet der Fortzahlungszeitraum jeweils zum Ende des Monats, der auf den Monat der Tätigkeitsunterbrechung folgt. Beruht die Tätigkeitsunterbrechung jedoch auf einem Dienstunfall, endet der Fortzahlungszeitraum bei Erkrankung einschließlich Heilkur erst zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

Die Berechnungsmethode beruht dabei auf der Betrachtung der zurückliegenden drei Kalendermonate vor der Tätigkeitsunterbrechung. Sie dient als Basis zur fiktiven Berechnung eines Durchschnittsstundensatzes, der mit den Stunden der Unterbrechungszeiten multipliziert wird, und so den Zahlbetrag definiert. Die so ermittelten Zahlbeträge werden fortlaufend im nächsten Monat mit den Nebenbezügen gezahlt und unterliegen wegen der fehlenden Bindung an tatsächlich geleistete Stunden der Einkommensteuerpflicht.

Bearbeitung in drei Schritten

Für die Zeiträume vor Januar 2018 werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Berechnungen, wie oben beschrieben, vorgenommen. Nachdem die DB die entsprechenden Datensätze zur Verfügung gestellt hat, wurde in einem ersten Schritt der Zeitraum 2015 bis 2017 erfasst. Bis Mitte Februar 2019 wurden so rund 3 500 Datensätze verarbeitet und dabei 1 212 000 Euro ausgekehrt. Nach vorläufigen Aussagen des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) wird die Verarbeitung der Datensätze für den Zeitraum 2015 bis 2017 voraussichtlich im August 2019 beendet sein. Betroffen von diesem Zeitraum sind neben dem schicht- und wechselschicht-dienstleistenden Beamten auch diejenigen, die in dem besagten Zeitraum zu Ruhe gesetzt wurden und gleichsam Schichtdienst geleistet hatten.

In den weiteren Schritten werden die Zeiträume 2013 bis 2014 und 2010 bis 2012 erfasst, und die Fälle aufgearbeitet, in denen Beamte in der Vergangenheit einen plausiblen Widerspruch gegen die Nichtgewährung der Schichtzulage SZ 1 bis SZ 5 eingelegt haben. Insofern sind in diesen Fällen die Nachzahlungen aus dem ersten Bearbeitungsabschnitt als Vorauszahlung/ Abschlagszahlung zu verstehen.

Sachbearbeiter fehlen

Enttäuschend ist aus Sicht der GDL der Bearbeitungsstand. Annähernd zwei Jahre sind nach den Beschlüssen des BVerwG vergangen und nicht einmal die Hälfte aller Fälle wurde bearbeitet. Selbst bei den wenigen streitbefangenen Fällen musste erst mit einer Vollstreckung gedroht werden, bis es zur Bearbeitung kam.

Solch eine unendliche Geschichte ist für die GDL nicht länger hinnehmbar. Das Grundübel für die langen Bearbeitungszeiten: Es fehlen Sachbearbeiter. Deshalb hat die GDL konstruktive Gespräche mit der DB zur Beschleunigung der Verfahren geführt. Als plausible Lösung käme, auch wenn das BEV Herr des Verfahrens ist, eine Bearbeitung durch die DB in Betracht. Die GDL ist zuversichtlich, dass die Schichtzulagen dadurch schneller ausbezahlt werden können.
E. P.

Mehr zum Thema 'Beamte'

Beamte: Änderungen bei der Arbeitszeitanrechnung

Lokomotivführerbetriebsinspektor: Wegfall der Kontingentierung

Energiepreispauschale für Beamte

zurück