Bildungsveranstaltungen

Bis zu zehn Tage Sonderurlaub

Zugewiesene Beamte können nach § 9 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung Sonderurlaub bei staatspolitischen Bildungsveranstaltungen unter Weitergewährung ihrer Besoldung erhalten, wenn die Veranstaltung nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von einer staatlichen Organisation durchgeführt wird oder diese von der Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurde.

Das ist eigentlich nichts Neues, der Teufel steckt jedoch im Detail. Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen werden innerhalb von zwei Jahren bis zu zehn Tage Sonderurlaub gewährt. Weiterer Sonderurlaub aus dem gleichen Grund darf dann jedoch frühestens zwei Jahre nach dem letzten gewährt werden.

Beispiel 1:
Im Mai 2018 werden vier Tage Sonderurlaub für förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltungen beantragt und gewährt. Vor Ablauf des Jahres 2019 bestünde somit die Möglichkeit, weitere sechs Tage Sonderurlaub zu beantragen. Wird kein weiterer aus gleichem Grund beantragt, kann frühestens im Jahr 2020 weiterer Sonderurlaub (dann wieder mit bis zu zehn Tage) für förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltungen beantragt werden.

Beispiel 2:
Im März 2018 werden acht Tage Sonderurlaub für förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltungen beantragt und genehmigt und im September 2019 weitere zwei Tage aus dem gleichen Grund. Ein weiterer kann aus oben genanntem Grund frühestens ab 2021 (frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs) genehmigt werden. Es wird jeweils Bezug auf das Kalenderjahr genommen.

Sonderurlaub kann ausschließlich an Tagen gewährt werden, an denen regelmäßig Dienst zu verrichten gewesen wäre. Insoweit kann keine Arbeitszeitgutschrift erfolgen, wenn die staatspolitische Bildungsveranstaltung an einem Ruhetag stattfindet. Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass das Kontingent der Sonderurlaubstage an diesen Tagen nicht belastet wird. Für jeden beantragten und genehmigten Sonderurlaubstag wird dem Arbeitszeitkonto des Beamten der individuelle Tageswert, i.d.R. 7:48 Stunden, gutgeschrieben, ferner werden die Schichtzulagen SZ 1 bis SZ 5 weiter-/nachgewährt. Die Entscheidung zur Gewährung des Sonderurlaubs trifft die Zuweisungsgesellschaft des Beamten. Sonderurlaub wird grundsätzlich genehmigt, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Bereits genehmigter Sonderurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Gründen allerdings widerrufen werden. Sie liegen immer dann vor, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre.

Die GDL veranstaltet zusammen mit der dbb Akademie Schulungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannt werden. Näheres dazu bei ihren GDL-Ortsgruppen oder Besonderen Personalräten.

E. P.

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