GDL-Position zur Beamtenpolitik
Arbeitszeitrecht der Beamten bei der DB AG
Weitere Forderungen der GDL zum Laufbahn- und Beförderungsrecht
Verknüpfung zwischen dem Tarif- und Beamtenrecht und Streikrecht für Beamte
Grundsätze
Die Behauptung, dass Beamte mit Privilegien gesegnet seien, entbehrt jeder Grundlage. Die Grundlage für das Berufsbeamtentum basiert auf den entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. Die Basis für derartige Gesetze bildet Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Für die Bundesbeamten gilt danach das Dienstrecht aus dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, einem Artikelgesetz mit insgesamt 17 Artikeln.
Mit der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1994 sind die Beamten der früheren Deutschen Bundesbahn Beamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) geworden. Das BEV wurde in einen unternehmerischen Bereich und in einen Verwaltungsbereich gegliedert. Nach der Ausgliederung des unternehmerischen Bereichs in die DB AG benötigte die Gesellschaft auch die beim BEV vorhandenen Beamten. Zugleich sollte aber sichergestellt werden, dass die DB AG nicht mit Kosten aus dem öffentlichen Dienstrecht belastet wird. Diese beiden Zielstellungen wurden mit dem neu geschaffenen Instrument der „gesetzlichen Zuweisung“ in Verbindung mit den gesetzlichen Personalkostenregelungen erreicht. Soweit die Beamten nicht beim BEV oder anderweitig verwendet werden, sind sie gemäß Artikel 143 a Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) der DB AG oder i. V. m. § 23 DBGrG einer anderen Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Gem. Art. 143a Abs. 1 GG können Beamte durch Gesetz einer „privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes" zur Dienstleistung zugewiesen werden. Eine „Eisenbahn des Bundes" ist nach dem Wortlaut des Art. 73 GG eine Eisenbahn, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes steht; nach § 2 Abs. 6 AEG ein Unternehmen, das sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befindet.
Auch für die der DB AG zugewiesenen Beamten obliegt grundsätzlich dem Bund die Dienstherrenfunktion. Der Präsident des BEV ist oberste Dienstbehörde und oberster Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) der Beamten des BEV einschließlich der bei den Gesellschaften des DB-Konzerns beschäftigten Beamten.
Die Zuweisung der Beamten des BEV zu den Gesellschaften des DB-Konzerns hat ihre Rechtsstellung nicht verändert. Die Gesamtverantwortung für alle beamtenrechtlichen Maßnahmen ist beim Dienstherrn Bund verblieben. Dies schließt nicht aus, dass sich hinsichtlich der übertragenen Rechtsstellung und der wahrgenommenen Tätigkeit Veränderungen für die betroffenen Beamten ergeben können (Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung), wie dies auch in den Beamtengesetzen vorgesehen ist.
In Abstimmung mit den Vorstandsbereichen und Gesellschaften werden zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung einheitlicher Personalpolitik für Arbeitnehmer und Beamte Rahmenregelungen in Zusammenarbeit mit dem BEV vorgegeben.
Um die Ausübung der gemeinschaftlichen Verantwortung von DB AG und BEV sicherzustellen, wurden die Grundsätze für eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit am 29. Juli 1994 in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Präsidenten des BEV und dem Vorstand der DB AG geregelt. Diese Rahmenvereinbarung gilt in gleicher Weise in den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBGrG gegründeten Gesellschaften des DB Konzerns. Die Erarbeitung dieser für alle Gesellschaften, bei denen nach § 12 DBGrG zugewiesene oder beurlaubte Beamte beschäftigt sind, verbindlichen allgemeinen Regelungen wird von dem Bereich Tarif- und Sozialpolitik (HB) der DB AG von der Organisationseinheit Beamte und BEV (HBB) wahrgenommen.
Dies sind insbesondere
- Rahmenvereinbarung zwischen DB AG und BEV,
- Zuweisungs- und Dispositionsangelegenheiten,
- Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahren (beamtenrechtlicher Teil),
- Grundsätze der Aufteilung und des Controllings besoldungsrechtlicher Bewertungen,
- Grundsätze der Verfahren über Beförderungen und Laufbahnwechsel,
- Anrechnungsrichtlinie bei Zahlung anderweitiger Bezüge,
- Personalkostenvereinbarung und Jahrespersonalkostenabrechnung,
- Grundsätze der Arbeitszeit- und Arbeitszeitschutzregelungen für Beamte,
- Anwendung des Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts auf Beamte in Gesellschaften des DB-Konzerns,
- Reise- und Umzugskostenrecht für Beamte in Gesellschaften des DB-Konzerns und
- Beurlaubungsverfahren.
HBB ist Verbindungsstelle zum BEV sowie Ansprech- und Verhandlungspartner in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die beamtete Mitarbeiter betreffen. Hier findet auch die Kontaktpflege zur besonderen Personalvertretung statt.
Die Gesellschaften des DB-Konzerns üben gemäß § 12 Abs. 4 DBGrG das dem Dienstherrn gegenüber den Beamten zustehende Weisungsrecht aus, soweit die Dienstausübung im Betrieb dies erfordert. Als Grundlage dient eine sogenannte DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV). Ausgehend von der Aufteilung in Statusangelegenheiten und funktionsbezogene Angelegenheiten wurden zur notwendigen Einbindung der zugewiesenen Beamten in den Arbeitsablauf im Betrieb bestimmte, in § 12 DBGrG und der DBAGZustV einzeln genannte Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen der DB AG und den ausgegliederten Gesellschaften zur Ausübung übertragen. Die Gesellschaften sollen damit schnell die aus betrieblicher Notwendigkeit erforderlichen Maßnahmen durchsetzen können, um die unternehmerische Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. In Ausübung dieser Dienstherrenbefugnisse erlassen die Gesellschaften Verwaltungsakte, die dem Dienstherrn zuzurechnen sind.
Kompetenzen der DB AG-Gesellschaften
a) nach Deutsche Bahn Gründungsgesetz, § 12 DBGrG
- Ausübung des Weisungsrechts, soweit die Dienstausübung es erfordert, § 12 Abs. 4 DBGrG,
- Übertragung einer beamtenrechtlich höher zu bewertenden Tätigkeit (Einvernehmen mit BEV wegen der daraus resultierenden Beförderungsanwartschaft) sowie
- Zahlung anderweitiger Bezüge durch die Gesellschaft (mit oder ohne Anrechnung auf die Besoldung), § 12 Abs. 7 DBGrG.
b) nach DBAG-Zuständigkeitsverordnung insgesamt 41 Punkte, zum Beispiel:
- Umsetzung, Versetzung, Abordnung,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- Regelungen zu Betriebsordnung, Verhalten der Beschäftigten, Arbeitsschutz,
- Gestaltung von Arbeitsplätzen und -verfahren, von Dienst- und Urlaubsplänen,
- Anordnung und Ausgleich von Mehrarbeit,
- Beurteilung,
- Stellenausschreibung und Absehen von der Ausschreibung,
- Genehmigung von Erholungs- und Sonderurlaub, von Elternzeit und von Teilzeitbeschäftigung,
- Maßnahmen zur Beurteilung und Erhaltung der Dienstfähigkeit,
- Anordnung und Genehmigung von Firmenreisen,
- Zusage der Umzugskostenvergütung,
- Erstattung von Reise- und Umzugskosten,
- Aussagegenehmigungen,
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,
- Genehmigung einer Nebentätigkeit, Widerruf einer solchen,
- Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
- Personal(teil)aktenführung und
- Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6 und 8 Bundesbesoldungsgesetz.
Kompetenzen des BEV (nur beispielhaft)
- Besoldung, Versorgung,
- Ernennungen, Zurruhesetzungen,
- Genehmigung von Altersteilzeit,
- Disziplinarverfahren und
- Rechtsaufsicht und Informationsrecht bezüglich der von den Gesellschaften wahrgenommenen Kompetenzen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten beträgt seit 1. März 2006 gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) 41 Stunden; Schwerbehinderte und Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder zu deren Haushalt ein pflegebedürftiger naher Angehöriger gehört, können eine Verkürzung auf 40 Stunden beantragen.
Am 31. Oktober 2006 ist eine neue Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV) in Kraft getreten. Die EAZV trifft von den Vorschriften der AZV abweichende Regelungen zur Festlegung einer Jahresarbeitszeit, zur Verteilung der Arbeitszeit und zum Übertrag von Zeitguthaben. Ferner regelt die Verordnung, dass Ruhepausen grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden und Ruhepausen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden können. Die Definition des Nachtdienstes folgt der aus dem Arbeitszeitgesetz. Die übrigen Regelungen zum Nachtdienst ermöglichen unter Einhaltung europäischer arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften eine für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte einheitliche Arbeitszeit- und Schichtgestaltung.
Im Rahmen der vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen Entscheidung vom 21. August 2008 finden die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des ProzessTV 2009 in dem dargelegten Umfang auch auf die zugewiesenen Beamten sinngemäß Anwendung. Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Tarifverträge für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe finden für die im Geltungsbereich dieser Tarifverträge beschäftigten zugewiesenen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Entscheidung des Präsidenten des BEV vom 21. August 2009 ebenfalls sinngemäß Anwendung.
Ohne die sinngemäße Anwendung der tariflichen Regelung kämen die oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Dieses hätte erhebliche Nachteile für die der DB AG zugewiesenen Beamten zur Folge.
Die Zahlung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie Mehrarbeitsvergütung und der aus dem Besoldungsrecht abgeleiteten Nebenbezügen (zum Beispiel Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung) richtet sich in allen Konzerngesellschaften ausschließlich nach den folgenden einschlägigen beamten rechtlichen Rechtsvorschriften: Bundesreisekostengesetz, (BRKG), Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, (BUKG), Trennungsgeldverordnung (TGV), Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) und Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).
Darüber hinaus können zugewiesene Beamte von den DBAG-Gesellschaften Leistungszulagen als anderweitige Bezüge (§ 12 Abs. 7 DBGrG) erhalten. Ob diese Zulagen ohne Kürzung der Besoldung der Beamten (anrechnungsfrei) gezahlt werden können, bestimmt sich nach der Anrechnungsrichtlinie (AnrRl).
Bei anrechnungsfreier Zahlung anderweitiger Bezüge an zugewiesene Beamte sind dem BEV nach § 21 Abs. 1 Satz 2 DBGrG anstelle der Als-ob-Personalkosten mindestens die Dienstbezüge zu erstatten, soweit diese höher sind. Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass bei geringer Personalkostenerstattung gleichzeitig hohe Leistungsanreize direkt an die Beamten gezahlt werden können.
GDL-Forderungen zu den beamtenrechtlichen Zulagenregelungen
Schaffung einer beamtenrechtlichen Zulage um die besonderen Qualifikationen und Erschwernisse für Ausbildungs- und Auslandslokomotivführer zu berücksichtigen. Diese Zulage soll in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) verankert werden. Das Volumen soll sich am Unterschiedsbetrag zwischen LF 5 und LF 4 orientieren.
Änderung des § 20 Abs. 5 der EZulV; Gleichschaltung der beamtenrechtlichen Schichtzulagen mit den tariflichen Schichtzulagen des LfTV und damit verbesserte Anwendung der Schichtzulagen unterhalb von 25 Stunden Nachtdienst.
Änderung der §§ 12 Abs. 2 und 3 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) und damit verbundene Erhöhung der Zusatzurlaubsurlaubstage von vier auf sechs Tage und damit auf den Wert im § 12 Abs. 1 der EUrlV.
Auf Antrag der DB AG-Gesellschaften legt das BEV fest, welcher mit einem Beamten besetzte beziehungsweise im konkreten Einzelfall zu besetzende Arbeitsplatz als höherbewerteter Dienstposten gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG gilt. Es stützt sich dabei auf die dienstliche Beurteilung und die von den Gesellschaften vorgenommene tarifliche Zuordnung der Arbeitsplätze.
Für die Inanspruchnahme entsprechender Bewertungen werden tarifliche Mindestanforderungen gestellt, zum Beispiel mindestens LF 5 für M9 (= Bundesbahnbetriebsinspektor), mindestens 603 für G13 (= Bundesbahnoberamtsrat). Vorschläge der Gesellschaften in diesem Rahmen werden vom BEV grundsätzlich akzeptiert.
Zwischen DB AG und BEV wurde vereinbart, dass die dem BEV zur Verfügung stehenden Bewertungen auf die Holding und die Vorstandsbereiche aufgeteilt werden, so dass die Personalverantwortlichen im Rahmen der Bewertungsrichtlinien des BEV und der Kontingentvorgaben des BEV weitestgehend selbst entscheiden können, auf welchen Arbeitsplätzen Beförderungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Bewertungsmöglichkeiten stehen aufgrund der durch den Bundeshaushalt vorgegebenen Höchstzahlen des Stellenplans nur begrenzt zur Verfügung. Es kann in der Regel nur ein Teil der Arbeitsplätze, die die tariflichen Mindestanforderungen erfüllen, auch besoldungsrechtlich zum Erwerb einer Beförderungsanwartschaft höher bewertet werden.
Es ist unbestrittene Tatsache, dass im Lokführerbereich eine ganze Anzahl von höherwertigen Lokomotivführerplanstellen in „administrative“ Bereiche vergeben und damit dem eigentlichen Fahrdienst entzogen wird. So befinden sich statistisch gesehen, eine ganze Reihe bereits vergebener Lokf9z-Bewertung im administrativen Bereich. Selbst-verständlich gilt es die Bestimmungen der Eisenbahnlaufbahnverordnung (ELV) zu beachten. Damit fallen gemäß § 10 ELV neben den Lokomotivführern auch die Mitarbeiter der Disposition von Triebfahrzeugen und Lokpersonalen sowie Beschäftigte im Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst unter die Lokomotivführerlaufbahn und können diesbezüglich befördert werden. Es ist aber aus Sicht der GDL nicht nachzuvollziehen, warum Beschäftigte mit reinen Verwaltungstätigkeiten wie beispielsweise „Sachbearbeiter Controlling“ aus dem Planstellenpool der Lokomotivführer befördert werden, selbst wenn es formalrechtlich zulässig ist. Die GDL hat deshalb 2010 mit der DB AG eine Vereinbarung abgeschlossen, die derartig fragwürdige Beförderungen ausschließen soll. Diese Vereinbarung regelt, dass Beförderungsmaßnahmen in der Lokomotivführerlaufbahn nur noch „laufbahngerecht“ erfolgen. Sollen „laufbahnfremd“ beschäftigte Beamte befördert werden, ist zuvor ein horizontaler Laufbahnwechsel in die neue Laufbahn durchzuführen.
- Im Lokfahrdienst müssen zusätzliche Planstellen geschaffen werden. Im Rahmen der bis 1998 geltenden Vorruhestandsregelung wurden die durch die Inanspruchnahme des Vorruhestandes frei werdenden Bewertungen sofort wieder vergeben. Dieses Verfahren hatte eine erhebliche Anzahl vorweggenommener Beförderungen, häufig auch an jüngere Kollegen zur Folge. Ohne die Vorruhestandsregelung wären diese Bewertungen bis zum altersbedingten Ausscheiden der Dienstposteninhaber blockiert gewesen. Durch die vorweggenommenen Beförderungen, welche sich erheblich positiv auf die damalige Beförderungssituation auswirkte, sind diese Dienstposten aber nun bis zum altersbedingten Ausscheiden der damals beförderten Kolleginnen und Kollegen blockiert. Daraus resultiert ein enormer Beförderungsstau in der Lokomotivführerlaufbahn welcher abgebaut werden muss.
- Die Lokomotivführerlaufbahn muss für den gehobenen Dienst geöffnet werden. Viele der heutigen Tätigkeitsbereiche (zum Beispiel Instruktoren, Team- oder Gruppenleiter, Flottenmanagement und weitere) erfüllen bereits heute die entsprechenden Bedingungen für den gehobenen Dienst. Eine Überführung dieser Tätigkeiten in den gehobenen Dienst würde ebenfalls zusätzliche Stellen in den Spitzenämtern des mittleren Dienstes schaffen.
- Die in der Vergangenheit in reinen Verwaltungstätigkeiten vergebenen Beförderungsdienstposten der Lokomotivführerlaufbahn müssen in den Fahrdienst zurückgeführt werden.
Grundsätzlich handelt es sich um nebeneinander stehende eigenständige Rechtssysteme. Allerdings ist der Gesetz- und Verordnungsgeber bestrebt, Tarifbeschäftigte und Beamte möglichst gleich zu behandeln, siehe zum Beispiel die Entwicklungen im Sozialrecht: Erhöhung des Renten- und Pensionseintrittsalters. Darüber hinaus richteten sich die Besoldungserhöhungen schon immer am Ergebnis der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst aus.
Auch die Gesellschaften der DB AG sind bestrebt, für die Beschäftigten unabhängig ihres Status möglichst einheitliche Beschäftigungsbestimmungen zu gewährleisten. Dieses ist immer dann möglich, wenn beamtenrechtliche Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen. Die GDL unterstützt diesen Weg. Sie kann tarifliche Bestimmungen selbst beeinflussen und deren Ergebnisse wirken sich dann positiv auch auf die Beamten aus, siehe Arbeitszeitrecht.
Streikrecht für Beamte
Beamte sind Grundrechtsträger wie alle anderen Bürger auch. Ihnen steht daher auch die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Koalitionsfreiheit zu; sie können sich wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerbereich gewerkschaftlich organisieren. Die Koalitionsfreiheit wird allerdings durch die ebenfalls mit Verfassungsrang – im Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien geprägt und eingeschränkt. Konkret bedeutet das, dass das Rechtsverhältnis des Beamten grundsätzlich durch den (Bundes- oder Landes-) Gesetzgeber und nicht durch Tarifvertrag geregelt wird und dass im Konfliktfall die Durchsetzung der Interessen durch Streik nicht möglich ist. Das Streikverbot ist seither durch eine ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundsatz des Berufbeamtentums anerkannt; es hat damit Verfassungsrang.
Insbesondere DGB-Gewerkschaften haben in der Vergangenheit wiederholt versucht, insbesondere für Beamte in privatrechtlichen Unternehmen (wie auch DB AG) zumindest den dort beschäftigten Beamten ein Streikrecht einzuräumen und berufen sich hierbei beispielsweise auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Deutsche Beamtenbund wie auch die GDL lehnen dieses ab, trotz der durchaus verlockenden Möglichkeiten; siehe Lokführerstreik. Durch die Einführung eines Streikrechts bestünde die allergrößte Gefahr, dass damit sämtliche Statusrechte der zugewiesenen Beamten verloren gehen könnten
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