Dienstunfallbedingte Behandlungen

Honorare müssen übernommen werden!

Immer öfter müssen Beamte nach einem Dienstunfall die Kosten für die Behandlung zum Teil selbst bezahlen. Schuld ist eine veraltetete Gebührenordnung. Die GDL will das ändern.

Erleidet ein zugewiesener Beamter in Ausübung des Dienstes einen Unfall, wird in der Regel Unfallfürsorge gewährt, wenn das Ereignis durch die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfall anerkannt wurde.

Umfang und Durchführung des jeweiligen Heilverfahrens regelt die nach § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassene Heilverfahrensvorschrift. Die Behandlung sowie die dafür erstellten Berichte werden nach den gegenwärtig gültigen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liquidiert. So weit, so gut.

Doch heute müssen wir leider feststellen, dass zugewiesene Beamte, die einen traumatisierenden Dienstunfall erlitten haben, immer häufiger entweder keine psychologische Behandlung erhalten, oder einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Für die GDL ein unfassbarer Vorgang!


Ursächlich verantwortlich dafür ist die Anwendung der GOÄ, deren letzte umfassende Überarbeitung 1982 erfolgte und 1996 durch eine Teilanpassung die noch heute gültigen Honorarsätze abbildet.

Hier gibt es keinen Zweifel: Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Die GDL wird diesen unhaltbaren Zustand zum Anlass nehmen, um bei den entsprechenden Ministerien gemeinsam mit dem dbb eine Anpassung der nicht mehr zeitgemäßen Gebührensätze der GOÄ einzufordern. Ziel muss es sein, dass die Honorarsätze für dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten von Beamtinnen und Beamten entsprechend den Honorarregelungen der Berufs-genossenschaften angepasst werden, damit die erforderlichen ärztlichen Behandlungen erfolgen können.

Es kann und darf nicht sein, dass unsere zugewiesenen Beamten auf den Kosten eines Dienstunfalles sitzen bleiben.

Aushang

 

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