Saarbahn
Diensttausch nicht zulässig!
„Die Dienstanweisung vom 08.02.2019 wird bis zur finalen Klärung mit der GDL im Rahmen der anstehenden Tarifverhandlungen wie folgt geändert: Ein privater Diensttausch ist bis auf Weiteres nicht zulässig.“ So lautet kurz und bündig die Mitteilung der Saarbahn in der Dienstanweisung Betrieb Bus und Bahn vom 26. März 2019. Auch die GDL empfiehlt ihren Mitgliedern, jedweden Diensttausch kategorisch abzulehnen.
Hintergrund ist eine gesetzwidrige Dienstanweisung der Saarbahn. Ihr zufolge sollte beim privaten Diensttausch nur der ursprüngliche Plandienst vergütet werden. Zudem sollten sich beide Tauschpartner ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass nur der Plandienst bezahlt wird. Doch tatsächlich steht
einem Arbeitnehmer gesetzlich klar geregelt schon allein bei erbrachter Arbeitsleistung die entsprechende Gegenleistung zu.
Zur Klärung der Angelegenheit hat die GDL den zuständigen Arbeitgeberverband der Saarbahn – den Kommunalen Arbeitgeberverband Saar (KAV Saar) – angeschrieben und diesen darauf hingewiesen, dass bei jedem Diensttausch stets der tatsächliche Dienst zu vergüten ist. Der KAV Saar, der die rechtlichen Bedenken der GDL teilt, veranlasste daraufhin die Rücknahme der strittigen Dienstanweisung.
Der Hintergrund der Problematik ist eine kürzlich abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Insofern ist dies ein Thema der Betriebsparteien und nicht der Tarifvertragsparteien. Die Schuld der GDL in die Schuhe zu schieben ist ganz schlechter Stil des Arbeitgebers, denn die GDL hat dem Arbeitgeber schlicht mitgeteilt, dass Arbeitnehmer hierdurch um ihre Rechte gebracht worden wäre
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