Deutsche Bahn

1. November bei der DB

Mit Ende der Friedenspflicht am 1. November treten bei der DB tarifvertragliche Änderungen in Kraft, die noch aus der Runde 2021 stammen.

 

 

Am heutigen 1. November endet die Friedenspflicht der GDL bei der Deutschen Bahn und bei einer Reihe weiterer Unternehmen, die Tarifpartner der GDL sind.

Bei der DB treten mit dem heutigen Tage tarifvertragliche Änderungen in Kraft, die noch aus der Runde 2021 stammen. Diese betreffen die Übernahme von Ausbildertätigkeiten. Ab dem 1. November 2023 müssen Lokomotivführer in LF 5 oder Zugbegleiter in ZF 1, ZF 2 oder ZF 2.1 keine Ausbildertätigkeiten mehr übernehmen. Im Jahr 2021 hat die GDL vereinbart, dass Arbeitnehmer mit Ausbildertätigkeiten in die LF 4 oder ZA beziehungsweise ZF 3 oder ZA höhergruppiert werden müssen. Ist das nicht erfolgt, brauchen keine Ausbildertätigkeiten mehr übernommen werden. Es besteht kein Anspruch mehr auf die Praxis-Trainerzulage (PTZ) und auf den Entgeltausgleich zur höheren Entgeltgruppe.

Ziel der Regelung war und ist, dass die DB-Arbeitnehmer mit Ausbildungstätigkeiten gesondert qualifiziert und damit die Qualität der Ausbildung steigt. Das gilt für die Ausbildung der Auszubildenden wie auch der Arbeitnehmer in beruflicher Umschulung zum Lokomotivführer oder Zugbegleiter oder weitere Aufgaben der Ausbilder. Durch die Höhergruppierung soll die zusätzliche Verantwortung der Arbeitnehmer mit Ausbilderaufgaben dauerhaft, werthaltig und verlässlich honoriert werden. Will die DB – wie üblich – auch an dieser Stelle für zusätzliche Leistungen kein Geld ausgeben, können die Arbeitnehmer die Übernahme von Ausbildertätigkeiten nun auch mit tarifvertrag-licher Begründung ablehnen.

Das Gleiche gilt übrigens für die vermeintlichen evg-Mehrheitsbetriebe. Der evg wurde der 2021-er Tarifabschluss der GDL, der von den GDL-Mitgliedern mit heftigen Streiks durchgesetzt wurde, von der DB geschenkt. Die haben gemacht, was sie am besten können – abschreiben. So gelten die oben beschriebenen Regelungen analog für nach wie vor bestehende Eingruppierungen in die Entgeltgruppen 445 beziehungsweise 509/559 oder 508/558.
 

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