Nebenjob
Ob aus finanziellen oder privaten Gründen. Gegen einen Nebenjob während der Ausbildung spricht nichts.
Allerdings hat Die Ausbildung Vorrang.
Minderjährigen Beschäftigten erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine wöchentliche Arbeitszeit von, auf fünf Wochentage verteilt, höchstens 40 Stunden. Zudem bieten die maximal acht Stunden Arbeitszeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr keine große Möglichkeit für eine Nebentätigkeit.
Im Falle eines Nebenjobs müsst ihr Euren Ausbildungsbetrieb schon im Voraus darüber informieren.
zurück