Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder oder der Pflege der Angehörigen

Müssen zugewiesene Beamte die Betreuung ihrer Kinder oder die Pflege ihrer Angehörigen aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen von Betreuungseinrichtungen selbst organisieren, haben sie Anspruch auf Sonderurlaub, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

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