Einigungsstelle

Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich bei einem Thema nicht einigen können, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Das ist keine feste Einrichtung, sondern sie wird bei Bedarf für den Streitfall gebildet. Geregelt ist das im Betriebsverfassungsgesetz in § 76.

Die Einigungsstelle besteht aus gleich vielen Beisitzern von beiden Seiten und einer neutralen Person als Vorsitzendem, oft ein Arbeitsrichter.

Bei vielen Themen (zum Beispiel bei der Mitbestimmung über Arbeitszeiten, bei Sozialplänen oder bei Beschwerden) ist der Spruch (die Entscheidung) der Einigungsstelle verbindlich.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.