Beihilfe im Sterbefall
Die GDL gewährt beim Tode eines Mitgliedes an die Hinterbliebenen eine Beihilfe zu den entstandenen, nachzuweisenden Kosten für Krankheit, Pflege und Bestattung bis zur Höhe von 370 Euro.
Bei Unfalltod erhöht sich die Beihilfe bis zur Höhe von 680 Euro, wenn der Unfall nach den gesetzlichen Bestimmungen als Dienst- oder Arbeitsunfall anerkannt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn das Ereignis bei der Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten eingetreten ist.
Wenn eine Kürzung der Beihilfe nach § 4 Ziff. 9 erfolgt, beträgt diese Beihilfe:
- nach zwei Jahren Mitgliedschaft 185 Euro,
- nach sieben Jahren Mitgliedschaft 235 Euro
- nach zehn Jahren Mitgliedschaft 370 Euro.
Bei Unfalltod verdoppeln sich die Beihilfen.
Berechtigte Hinterbliebene sind 1. der Ehegatte, 2. die Kinder.
Die Leistungen an die Hinterbliebenen können verweigert werden, wenn sie die Kosten für Pflege und Bestattung nicht getragen haben. Die Beihilfe kann an andere juristische und natürliche Personen ausgezahlt werden, wenn sie diese Kosten übernommen haben.
Ruhestandsbeihilfen und Beihilfen beim Tod der Ehefrau, die aufgrund früherer Satzungsbestimmungen gewährt wurden, sind von der Beihilfe im Sterbefall in Abzug zu bringen.
Die Sterbefallanzeige für Mitglieder wird über die Ortsgruppe und den Bezirk an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet.
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