Witwenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene bei einem Todesfall ab. Das gilt sowohl für Kinder, Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner des/der Verstorbenen. Entscheidend ist, welches Recht für Sie gilt – das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht.
Das neue Hinterbliebenenrecht gilt für alle, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben sowie für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
Informieren Sie sich bitte dazu bei Ihrer Rentenversicherung oder einem Rentenberater.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente entspricht einem Viertel der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Anspruch haben Sie, wenn
- Sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren,
- Sie nicht wieder geheiratet haben und
- Ihr verstorbener Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte, sie vorzeitig erfüllt oder sie als erfüllt gilt.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte, beziehungsweise 55 Prozent bei Anwendung des neuen Hinterbliebenenrechts. Sie können diese Rente erhalten, wenn Sie neben den Voraussetzungen für die kleine Witwenrente zusätzlich folgende Voraussetzung erfüllen:
- Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- Vollendung des 47. Lebensjahres (es erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. auf das 47. Lebensjahr), oder
- Vorliegen einer Erwerbsminderung.
Witwen oder eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Hier wird eine „Versorgungsehe“ unterstellt. Diese Annahme kann nach den besonderen Umständen des Falles widerlegt werden.
Wenn Sie eigene Einkünfte haben, werden diese ab einer bestimmten Höhe auf Ihre Witwenrente angerechnet. Im „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, wird jedoch keine solche Anrechnung ausgeführt.
Unterlagen
Zur Beantragung benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:
- Versicherungsnummer des Verstorbenen und des Antragstellers,
- Heiratsurkunde oder Nachweis über eingetragene Lebenspartnerschaft,
- Sterbeurkunde,
- Angaben zu Einkünften des Antragstellers und
- bei Heirat nach 2001 ggf. Angaben über Vermögensverhältnisse