Steuerfreiheit der Jobtickets

Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets für öffentliche Verkehrsmittel und anderen Nahverkehrsprodukten wurde 15 Jahre nach dem Wegfall wieder eingeführt. Seit 1. Januar 2019 entfällt die Anrechnung des Sachbezugswerts der Jobtickets auf die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Was für Arbeitnehmer und Rentner schon länger gilt, gilt nun auch für Beamte und Versorgungsempfänger.

Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist eine Arbeitgeberleistung, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird. Eine Entgeltumwandlung des Arbeitslohns führt weiterhin zur Versteuerung der Jobtickets.

Während die Steuerfreiheit für das Job Ticket M sowie für den Jobticket-Anteil der Netz Card M bereits im Februar/März 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 umgesetzt wurde, bestand für eine Reihe anderer Tickets noch Klärungsbedarf mit den Finanzämtern. Nunmehr wurde zweifelsfrei geklärt, dass folgende Tickets zu diesem Zeitpunkt ebenfalls steuerfrei sind:

Mit Ausnahme der Regio Tickets M 50 H/R sind die steuerfreien Leistungen, deren Höhe auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend abgebildet werden, bei der Einkommenssteuererklärung auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Versorgungsempfänger können die Regio Tickets M 50 H/R ebenfalls steuerfrei erwerben und müssen den Sachbezugswert nicht mehr auf die 44 Euro Freigrenze anrechnen.

Bereits erworbene Tickets werden durch das Bundeseisenbahnvermögen rückwirkend zum 1. Januar 2019 steuerfrei gestellt. Die Steuererstattung bereits gekaufter Tickets erfolgt für die Versorgungsempfänger im Abrechnungsmonat Juli. Für die aktiven Beamten erfolgt die Erstattung erst im Abrechnungsmonat August.

Die GDL empfiehlt die Überprüfung etwaiger Steuererstattungen und wünscht allen eine gute und vor allem steuerfreie Reise mit dem SPNV.

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