Tarifeinheitsgesetz

Auf dieser Seite beantwortet die GDL häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Tarifkonflikt, zu Arbeitskampfmaßnahmen und zu Fragen rund um die Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes (TEG) bei der DB AG.

Aktueller Tarifkonflikt mit der DB AG

Für welche Berufsgruppen möchte die GDL Tarifverträge mit der DB AG verhandeln?

Die GDL übernimmt die Gesamtverantwortung für alle systemrelevante Berufe im Eisenbahnsystem in Deutschland. Aus diesem Grund verfolgen wir das Ziel, neben unseren bereits bestehenden Tarifverträgen für das gesamte Zugpersonal auch Tarifverträge für unsere Mitglieder in den Bereichen

abzuschließen. Aufgrund der Vielzahl an Berufen und der vorhandenen speziellen Arbeitsbedingungen sollen auf Basis der vorstehenden Untergliederung weitere eigenständige Tarifsäulen, analog zum Flächentarifvertrag BuRaZugTV, entstehen.

Stimmt die Behauptung des DB-Personalvorstands Martin Seiler, dass die GDL nun jene Verwaltungsmitarbeiter vertreten will, deren Stellen sie vor kurzem noch in erheblichem Umfang streichen wollte?

Nein, diese Behauptung ist schlichtweg Unsinn und ein weiterer Beweis dafür, dass die DB AG unablässig daran arbeitet, einen Spaltkeil zwischen direktem und indirektem Personal zu setzen. Unsere Kritik am überbordenden Verwaltungsapparat war an keiner Stelle an diejenigen Verwaltungskollegen gerichtet, die mit ihrer Arbeit aktiv an der Durchführung des Eisenbahnbetriebs in Deutschland beteiligt sind. Als Gewerkschaft haben wir ihre Leistungen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt – im Gegenteil: Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des DispoTV auf Arbeitnehmer der allgemeinen Verwaltung möchten wir auch für eben diese Beschäftigten fairere und leistungsgerechtere Arbeitsbedingungen erkämpfen! Unsere kritischen Stellungnahmen richten sich einzig und allein an die obere Führungsetage des Verwaltungsapparates der DB AG und deren zahlreiche Unternehmen und Projekte, die mit dem deutschen Eisenbahnsystem nicht das Geringste zu tun haben.

Was sind die modifizierten Forderungen der GDL insbesondere bezogen auf das Entgelt?

Die GDL hat ihr Forderungspaket reduziert und dieses am 24. Mai 2021 als Einigungsvorschläge an die DB übermittelt. Diese sieht vor, dass sich Entgelterhöhung und Corona-Beihilfe am Abschluss des Tarifvertrag des öffentlichens Dienstes 2020 orientiert.

Konkret heißt dies:

Die DB behauptet, dass das aktuelle Forderungspaket der GDL keineswegs dem TVöD-Abschluss entspricht, sondern deutlich höhere Kosten verursacht. Stimmt diese Behauptung?

Ja, die GDL fordert weitere über die allgemeine Entgeltentwicklung hinausreichende Verbesserungen für die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner. Zum einen verschweigt der Arbeitgeber aber bewusst, dass auch der TVöD-Abschluss weitere Komponenten beinhaltet, die über die allgemeinen Entgelterhöhungen hinausgehen, wie etwa eine Zulage im öffentlichen Gesundheitsdienst, die Angleichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost oder aber auch die Entgeltumwandlung für eBikes. Zum anderen will er auch die Weiterführung bestehender Regelungen der GDL in Rechnung stellen, wie etwa den von ihm gekündigten Zusatzversorgungs-Tarifvertrag. Die DB will die daraus resultierenden Kleinstrenten einfrieren, beziehungsweise nicht mehr zur Anwendung bringen. Die GDL will dies für alle Beschäftigten fortführen und lässt sich das nicht als Forderungsvolumen anrechnen, denn schließlich wurde im öffentlichen Dienst auch nicht die Zusatzversorgung gekündigt und dann neu abgeschlossen.

Welches Angebot hat die DB AG der GDL zuletzt unterbreitet?

Das letzte „Angebot“ der DB, welches nicht einmal schriftlich, sondern lediglich mündlich unterbreitet wurde, bestand aus den folgenden Elementen, die sich an dem Notlagen-Tarifvertrag für die Beschäftigten an Flughäfen orientieren:

Dieses Angebot ist schlechter als das, was die DB bei der Schlichtung unterbreitet hat. Und dieses wurde bereits damals von der GDL abgelehnt. Zudem ist es schlechter als der EVG-Abschluss. Folgende Abbildung zeigt eindrücklich, was ihr dem DB-Vorstand wert seid:

Grün = GDL-Lösungsvorschlag (Abschluss analog TVöD) / Blau = EVG-Abschluss / Rot = DB-Angebot

Langfristiger Kündigungsschutz und Fortsetzung der Einstellungs- und Qualifizierungsoffensive: Wofür benötigten die Arbeitnehmer denn einen Kündigungsschutz, wenn bereits heute Personalmangel herrscht und künftig jährlich zehntausende Arbeitnehmer altersbedingt den Konzern verlassen? Fehlende Arbeitnehmer einzustellen ist kein tarifvertragliches Thema, sondern eine betriebliche Notwendigkeit!

Herr Seiler verlangt von der GDL und ihren Mitgliedern immer wieder einen solidarischen Beitrag in Zeiten von Corona. Sind die Forderungen der Gewerkschaft in diesen schwierigen Zeiten unangebracht?

Nein, wir sind nicht der Meinung, dass unsere Forderungen unangebracht sind, im Gegenteil! Unsere Mitglieder haben den Verkehr auf der Schiene während der Corona-Krise rund um die Uhr pünktlich und zuverlässig aufrechterhalten. Dieser Einsatz muss arbeitgeberseitig durch Einkommenszuwächse honoriert werden. Warum soll ausgerechnet das systemrelevante direkte Personal im Eisenbahnsystem in Deutschland Zugeständnisse machen, während die Führungsetagen der DB AG sich weiter fleißig vermehren, weltweit expandieren und ihre Boni kassieren? Trotz negativer Bilanzen für das Jahr 2020 haben die 3.500 oberen Führungskräfte einen deutlichen Anteil ihrer variablen Entgeltbestandteile in Höhe von 51 Prozent, das sind immerhin noch stattliche 220 Millionen Euro, erhalten. Eigentlich wollten sie sich aber mindestens 100 Prozent zuerkennen. Also werden jährlich mehr als 440 Millionen Euro zusätzlich zu den schon üppigen Vorstandsgehältern allein in der Teppichetage verteilt. Das ist unsolidarisch! Auch befindet sich der Konzern nicht erst seit der Corona-Pandemie in einer prekären finanziellen Schieflage. Diese wurde über Jahre hinweg durch kostspielige Großprojekte, verlustreiche Shoppingtouren im Ausland, wenig ertragreiche Beteiligungen und eine aufgeblähte obere Verwaltung, die aber auch gar nichts mit dem direktem Eisenbahnbetrieb in Deutschland zu tun haben – sprich, schlichtweg durch das Versagen des Managements heraufbeschworen! Es kann nicht sein, dass die systemrelevanten Beschäftigten im Eisenbahnsystem in Deutschland nun für Missmanagement und Selbstbedienung herhalten müssen.

Ist eine Umstrukturierung des DB Konzerns Bestandteil der tarifvertraglichen GDL-Forderungen?

Nein, eine Reform der Konzernstruktur ist nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen, da sie tarifvertraglich gar nicht geregelt werden kann! Die GDL hält es jedoch für zwingend notwendig, den DB-Konzern zukunftsfähig aufzustellen. Alleine in den letzten Monaten machte die DB immer wieder Schlagzeilen mit einem maroden Schienennetz, kostspieligen Großprojekten, verlustreichen Shoppingtouren im Ausland sowie wenig ertragreichen Beteiligungen und nicht zuletzt einer aufgeblähten Verwaltung gemacht. Um die Verkehrswende und die damit einhergehenden positiven Aspekte, beispielsweise den wirtschaftlichen Aufschwung für die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner dauerhaft zu sichern, muss der Konzern zwingend neu aufgestellt werden. Ein "Weiter so" darf es nicht geben! Aus diesem Grund haben wir diese Forderung auch unter Teil III „Verhandlungsverpflichtungen außerhalb von Tarifverhandlungen im Rahmen der Sozialpartnerschaft“ in unseren Einigungsvorschlägen aufgeführt.

 

Arbeitskampfmaßnahmen

Wie erfahre ich von einem ausgerufenen Arbeitskampf?

Die GDL gibt für jeden Streik einen gesonderten Streikaufruf heraus. In diesem sind die Unternehmen und die Tätigkeiten der Arbeitnehmer aufgeführt, die zum Streik aufgerufen werden. Fragen beantworten die örtlichen und bezirklichen Streikleitungen. Deren Kontaktdaten findet ihr auf dem Vordruck "Verhaltensrichtlinien im Arbeitskampf". Damit alle Informationen rechtzeitig bei euch ankommen, haben außerdem die Bezirke und Ortsgruppen in Zusammenarbeit mit ihren Streikleitern und -helfern Meldeketten installiert, sei es über WhatsApp oder andere Medien.

Wofür streike ich, wenn der GDL-Tarifvertrag in meinem Betrieb sowieso nicht auf mich angewandt wird?

Zunächst ist festzuhalten, dass man in erster Linie nicht für die Gewerkschaft, sondern vor allem für die Verbesserungen der eigenen Arbeits- und Einkommensbedingungen im Unternehmen streikt. Darüber hinaus steht zum Streikzeitpunkt gar nicht rechtssicher fest, ob der GDL-Tarifvertrag im Nachgang nicht doch angewandt wird. Insofern ist es wichtig, sein individuelles grundgesetzlich gesichertes Streikrecht wahrzunehmen und sich damit aktiv an der Umsetzung der tariflichen Forderungen zu beteiligen.

Zudem wäre da immer noch die zwischen der DB AG und EVG vereinbarte „Angstklausel“: Schließen wir als GDL mit dem Arbeitgeber bessere Regelungen als die EVG im September 2020 ab – und aus langjähriger Erfahrung können wir jetzt schon sagen, dass dies der Fall sein wird –, so werden alle erkämpften Verbesserungen auch in den Tarifvertrag der EVG mit aufgenommen. Aber das beste Mittel, um die Tarifverträge der GDL zur Anwendung im Betrieb zu bringen, ist die Mitgliedschaft bei uns. Wir geben den Takt bei der erfolgreichen Umsetzung von Tarifverträgen bei der DB und parallel dazu auch bei den Wettbewerbsbahnen vor!

Darf ich in einem EVG-Mehrheitsbetrieb streiken?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 festgehalten, dass das Streikrecht in keiner Weise eingeschränkt ist. Das gilt selbst dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und allen beteiligten Gewerkschaften klar und unstrittig sind.

Einige Führungskräfte behaupten, dass ich mich nicht an einem Streik beteiligen darf, da die GDL überhaupt noch keinen Tarifvertrag zum Beispiel bei DB Netz abgeschlossen hat. Stimmt das?

Nein, diese Behauptung ist schlichtweg gelogen und dient lediglich dazu, euch zu verunsichern!

  1. Wir befinden uns aktuell nicht mehr in der Friedenspflicht, da bestehende Tarifverträge bereits ausgelaufen sind.
  2. Unsere Forderungen für die Fahrzeuginstandhaltung und die gesamte Infrastruktur liegen dem Arbeitgeber bereits vor.

Erinnert euch nur einmal an den Tarifkonflikt in den Jahren 2014/2015! Hier gelang es uns, erstmals Tarifverträge für das gesamte Zugpersonal abzuschließen – also auch für die Zugbegleiter, Lokrangierführer und Disponenten, für die wir bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Tarifverträge hatten. Und auch in diesem Tarifkonflikt wird es uns wieder gelingen, für weitere Berufsgruppen Tarifverträge abzuschließen!

Stimmt die Behauptung des Arbeitgebers, dass die GDL einen politischen Streik vom Zaun bricht?

Nein, die GDL geht verantwortungsvoll mit ihrem verfassungsmäßigen Streikrecht um. Es geht rein um die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und den Erhalt der Zusatzversorgung für alle Eisenbahnerinnen und Eisenbahner und um nichts anderes. Ein darauf ausgerichteter Streik ist ohne jeden Zweifel legitim!

Streik – warum jetzt?

Die Entscheidung auf Arbeitskampfmaßnahmen zurückzugreifen haben wir als GDL keinesfalls leichtfertig getroffen. Trotz unseres maßgeblichen Entgegenkommens durch die Abschwächung beziehungsweise die Rücknahme eines Teils unserer ursprünglichen Forderungen, hat die DB AG inakzeptable Vorbedingungen und Gegenforderungen aufgestellt. Insbesondere mit der Gegenforderung nach einem „Solidarbeitrag" der Arbeitnehmer oder dem letzten „Angebot“ hat das Unternehmen eine Einigung ohne Arbeitskampfmaßnahmen unmöglich gemacht. Ausschlaggebend für unsere Entscheidung ist auch, dass der Arbeitgeber es zur Vorbedingung gemacht hat, dass wir uns einer von ihm vorgegebenen Budgetierung unterwerfen sollen. Forderungen, die hier nicht reinpassen, können aus Sicht der DB AG auch nicht realisiert werden. Das festgelegte Volumen entspricht dem Tarifabschluss zum „Notlagen-Tarifvertrag für die Beschäftigten an Flughäfen". Dies ist eine bodenlose Frechheit, bedenkt man, dass die Flughäfen in den vergangenen Monaten komplett stillgelegt wurden, während die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner den Verkehr auf der Schiene weiter aufrechterhalten haben.

Darf ich an den GDL-Streikmaßnahmen teilnehmen, auch wenn ich kein Gewerkschaftsmitglied bin?

Ja, jeder Kollege, die gewerkschaftlich nicht organisiert sind, können an unseren Streikmaßnahmen teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen sind unwirksam. Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten jedoch kein Streikgeld von der GDL.

Als gewerkschaftsloser Mitarbeiter der DB darf ich am Streik teilnehmen. Wenn ich mich doch noch kurzfristig entscheiden sollte, Mitglied der GDL zu werden, kann ich dann auch Streikgeld bekommen?

In der Zeit von Arbeitskampfmaßnahmen gibt es Sonderregelungen bezüglich des Beitritts zur GDL. Satzungsgemäß erhält man alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft erst nach Eingang des ersten Beitrages bei der GDL. Hiervon weichen wir aufgrund der Streik-Situation ab. Schon mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung erlangt man sofort alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag wird ab genau dem Monat des Beitritts erhoben und rückwirkend, also zum nächst möglichen Zeitpunkt, eingezogen. Dadurch ist dann sichergestellt, dass ggf. Streikgeld gezahlt werden kann. Nur als organisierter GDLer erhält man Streikgeld von der GDL.

Dürfen EVG-Mitglieder an den Streikmaßnahmen teilnehmen?

Nein, da die EVG einen abgeschlossenen Tarifvertrag hat, ist sie und somit auch ihre Mitglieder in der Friedenspflicht.

Ich bin derzeit noch in der EVG und spiele mit dem Gedanken, in die GDL einzutreten. Unterschreibe ich jetzt die Beitrittserklärung zur GDL und kündige bei der EVG – ab wann erhalte ich alle Rechte aus der Mitgliedschaft und darf ich mich dann auch am Streik beteiligen?

In der Zeit von Arbeitskampfmaßnahmen gibt es Sonderregelungen bezüglich des Übertritts von der EVG zur GDL. Satzungsgemäß erhält man bei der GDL alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft erst nach Eingang des ersten Beitrages. Hiervon weichen wir auf Grund der Streik-Situation ab. Mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung erlangt man sofort alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Nun ist es so, dass es bei der EVG (auch bei der GDL) satzungsgemäße Kündigungsfristen gibt. Der Beitrag der EVG wird bis zum Ende der Kündigungsfrist zu entrichten sein – daran können wir leider nichts ändern. Wir wiederum können alle Rechte und Pflichten erst dann gewähren, wenn der erste Mitgliedsbeitrag bei uns eingegangen ist. Deswegen erheben wir, um eine zu hohe finanzielle Belastung zu vermeiden, ab dem Monat des Beitritts bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der EVG, nur unseren Mindestbeitrag von 7 Euro pro Monat. Dadurch ist nicht nur gewährleistet, dass auch ggf. Streikgeld gezahlt werden kann, sondern auch die satzungsgemäßen weiteren Leistungen, wie z.B. Familienrechtschutz, nahtlos ineinander übergehen.
Durch die Kündigung bei der EVG und dem Beitritt zur GDL bringst DU als Neumitglied deutlich zum Ausdruck, welche Gewerkschaft jetzt Deine Interessen vertreten soll. Dadurch ist gewährleistet, dass DU trotz der zeitlich befristeten Doppelmitgliedschaft (bei der EVG ja noch in der Kündigungsfrist) als Neumitglied der GDL sofort an den Arbeitskämpfen der GDL Dich beteiligen darfst und kannst!

Darf ich auch als Beamter an den Streikmaßnahmen teilnehmen?

Nein, für Beamte gilt ein generelles Streikverbot. Vorab geplante Leistungen müssen ausgeführt werden. Beamte sind aber nicht verpflichtet, Streikbrecher-Arbeit zu leisten. Streikbrecher-Arbeit wäre, wenn der Arbeitgeber von den Beamten verlangen würde, bestreikte Arbeitsplätze zu besetzen, also Tätigkeiten auszuführen, die normalerweise von im Streik befindlichen Arbeitnehmern ausgeführt würden.

Wie verhalte ich mich, wenn ich als Beamter zu Arbeitsleistungen verpflichtet werden soll, die nicht vorab in meinem Einsatzplan geplant wurden?

In der Regel ist bei nicht vorab geplanten Einsätzen davon auszugehen, dass es sich bei jeglicher geforderter Übernahme von Fahrleistungen bzw. anderweitiger Arbeitsleistungen um einen Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz handelt. Der Beamte informiert daher sofort die örtliche/bezirkliche Streikleitung, zu welchen Arbeitsleistungen er herangezogen werden soll. Diese entscheidet im Zweifelsfall, ob es sich um einen bestreikten Arbeitsplatz handelt und trifft die weiteren Entscheidungen.
Handelt es sich um einen bestreikten Arbeitsplatz, weist Ihr den Arbeitgeber eindringlich auf die Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Handlung hin. Der Einsatz von Beamten zur Vertretung streikender Arbeitnehmer ist verfassungswidrig, weil dadurch die Tarifautonomie ausgehöhlt wird. Sollte der Arbeitgeber weiterhin auf die Aufnahme der Arbeitsleistung bestehen, lasst Euch diese Anordnung schriftlich geben. Legt gegen diese schriftliche Anordnung sofort Widerspruch ein, und zwar ebenfalls schriftlich. Hier genügt ein formloses kurzes Schreiben, das ihr an Ort und Stelle dem Arbeitgeber überreicht. Dieser Widerspruch berechtigt euch jedoch nicht zur Verweigerung der Arbeitsleistung, wenn der Vorgesetzte den sofortigen Vollzug der dienstlichen Anordnung verlangt.

Diese Handlungsweise nennt man Remonstration. Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.

Darf ich als Betreuer, Pate oder Ausbilder auch streiken?

Grundsätzlich dürfen sich alle an einem Streik beteiligen, die im Streikaufruf adressiert wurden und von den Streikzielen betroffen sind, dazu gehören auch Betreuer, Paten oder Ausbilder.

Darf ich als Auszubildender oder Praktikant auch streiken?

Auszubildende, Umschüler und Praktikanten stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung oder zum Erwerb gewisser Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage, ob und in welchem Umfang Auszubildenden ein Streikrecht zusteht, noch nicht abschließend Stellung genommen. Für uns als GDL geht die Ausbildung vor und daher empfehlen wir den Azubis, sich nicht an den Streikmaßnahmen zu beteiligen. Ausbildungszeiten in Schule und Betrieb gehen sonst unwiderruflich verloren und können sich negativ auf Ausbildungsergebnisse auswirken.

Darf ich als Betriebsrat streiken?

Laut Betriebsverfassungsgesetz sind Arbeitskampfmaßnahmen des Betriebsrates unzulässig. Demnach dürfen Betriebsräte bei Streikkundgebungen und Aktionen nicht als Amtsträger nach Betriebsverfassungsgesetz auftreten. Als Arbeitnehmer und GDL-Mitglied kann sich aber auch ein Betriebsratsmitglied am Streik beteiligen. Er muss sich dann aber beim Arbeitgeber abmelden.

Mein eigentlicher Arbeitgeber ist eine Wettbewerbsbahn. Ich bin derzeit aber ausgeliehen an die DB. Wie verhalte ich mich richtig und darf ich streiken?

Es handelt sich hier um Arbeitnehmerüberlassung im klassischen Sinn. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eindeutig regelt, dass der Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet ist, bei einem Entleiher, in diesen Fall die DB, tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der Leiharbeitnehmer hat damit das Recht, die Arbeit zu verweigern.

Der Leiharbeitnehmer braucht sich somit nicht gegen seinen Willen als „Streikbrecher“ einsetzen zu lassen und muss deswegen auch keine arbeitsrechtlichen Nachteile, wie etwa eine Kündigung, befürchten. Streikbrecherarbeit ist dabei nicht nur die direkte Übernahme der Arbeit eines streikenden Kollegen, sondern jede Arbeitsleistung, die vom Streikaufruf erfasst ist. Das gilt auch für gegebenenfalls durch die DB eiligst gebauten Sonderschichten. Dies gilt in jedem Falle, ganz gleich, ob der Leiharbeitnehmer Mitglied der streikführenden Gewerkschaft ist oder nicht.

Macht der Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitsverweigerungsrecht Gebrauch, hat er dies seinem eigentlichen Arbeitgeber, hier der Wettbewerbsbahn, anzuzeigen. Im Übrigen ist es der Wettbewerbsbahn verboten, Leiharbeitnehmer als Ersatz für Streikende in einem bestreikten Betrieb tätig werden zu lassen. Ebenfalls ist er verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer umfangreich über seine Rechte zu informieren.

Der Leiharbeitnehmer erhält für die Dauer der Arbeitsverweigerung weiterhin Entgelt von seinem eigentlichen Arbeitgeber. Dieser wird sicherlich dann die DB in Regress nehmen – das ist aber nicht unser Problem. Sollte der eigentliche Arbeitgeber die Entgeltzahlung verweigern, wird die GDL ihren Mitgliedern Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gewähren.

Ich bin fester Mitarbeiter der DB, arbeite derzeit für einen anderen Arbeitgeber außerhalb der DB. Darf ich mich auch an einem Streik beteiligen?

Grundsätzlich Ja! Hierbei ist aber der Streikaufruf zu beachten. Bin ich von ihm erfasst, darf ich mich auch an dem Streik beteiligen. Ein Beispiel: Ich bin eigentlich als Lokomotivführer bei DB Regio beschäftigt. Derzeit verrichte ich meine Arbeit aber bei einer Wettbewerbsbahn. Da ich weiterhin in Lohn und Brot bei der DB bin, ich bei der Wettbewerbsbahn nur auf Leihbasis arbeite, werde ich durch den Streikaufruf erfasst. Das dann bei der Wettbewerbsbahn die Züge stehen bleiben ist dann so. Der Betreiber der Wettbewerbsbahn wird vielleicht der DB dann weniger für mich zahlen und dadurch kann der DB auch möglicherweise ein Schaden entstehen, aber das ist nicht mein Problem. Ich bekomme für die Zeit der Teilnahme am Streik von der GDL mein Streikgeld. Dieses würde nur für den Fall nicht gelten, wenn bei der DB mein Arbeitsverhältnis ruht und ich meinen Lohn direkt von der Wettbewerbsbahn bekomme.

Ich bin derzeit bei DB Zeitarbeit beschäftigt. Für Zeitarbeit hat die GDL noch keine Tarifforderungen gestellt. Derzeit arbeite ich aber für DB Regio, bin also dahin ausgeliehen. Was gilt dann für mich? Darf ich streiken?

Nein, streiken darfst du nicht, aber die Arbeit verweigern. In diesem Fall handelt es sich auch im klassischen Sinne um Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Im AÜG ist eindeutig geregelt, dass der Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet ist, bei einem Entleiher, in diesem Fall also die DB Regio, tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Der Leiharbeitnehmer hat damit das Recht, die Arbeit zu verweigern – siehe weitere Erläuterungen zur Arbeitnehmerüberlassung.

Ich bin derzeit bei DB Zeitarbeit beschäftigt. Für DB Zeitarbeit hat die GDL noch keine Tarifforderungen gestellt. Derzeit arbeite ich aber für eine Wettbewerbsbahn, bin also dahin ausgeliehen. Darf ich streiken?

Nein, streiken darfst du nicht. Du bist nicht durch den Streikaufruf erfasst.

Muss ich als GDL-Mitglied streiken?

Ja, denn aus der Mitgliedschaft entstehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Jedes Mitglied muss sich deshalb beteiligen und für die Durchsetzung der Ziele der Gewerkschaft einsetzen. Dies umfasst auch die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik.

Wie hoch ist das Streikgeld im Streikfall? Ist es steuerpflichtig?

Die GDL gewährt ihren Mitgliedern 10 Euro pro Stunde. Bei der ersten Arbeitskampfmaßnahme ist die Gesamtsumme auf maximal 75 Euro pro Tag beschränkt. Ab der zweiten Arbeitskampfmaßnahme wird die Gesamtsumme auf 100 Euro pro Tag erhöht. Zum Nachweis, ob und in welcher Höhe Gehaltsabzüge infolge der Maßnahme zu beklagen sind, muss jedes Einzelmitglied die entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung vorlegen. Die ausgezahlten Streikgelder sind Nettoentgelte.

Welche Auswirkungen hat der Streik auf die Kranken- und Pflegeversicherung?

Laut den gesetzlichen Regelungen bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und somit auch der Versicherungsschutz erhalten, solange sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden.

Wo muss ich mich, wenn ich streike, melden?

Jeder Streikteilnehmer muss sich bei seinem Streikleiter vor Ort melden. Die Kontaktdaten der örtlichen Streikleitung können den Verhaltensrichtlinien entnommen werden. Wichtig ist, dass sich die Streikteilnehmer auch in die Streiklisten aufnehmen lassen und dort eigenhändig ihre Unterschrift leisten.

Muss ich mich, wenn ich streike, beim Arbeitgeber abmelden?

Nein, das musst du nicht tun, weil die arbeitsvertraglichen Pflichten während der Streikzeit suspendiert sind. Ausnahmen sind die Unfall- und/oder Feuermeldestellen.

Was passiert, wenn ich während einer Streikmaßnahme erkranke?

Hier muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

  1. Erkrankung des Streikteilnehmers vor Beginn der Streikmaßnahmen: Ist der Streikteilnehmer bereits vor Streikbeginn erkrankt und setzt sich seine Erkrankung während des Streiks fort, kann nicht unterstellt werden, dass er sich ohne die Erkrankung am Streik beteiligt hätte. Somit besteht in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer nach Wiedergenesung am Streik beteiligen sollte.
  2. Erkrankung des Streikteilnehmers nach Beginn der Streikmaßnahmen: Ist der Streikteilnehmer während der Arbeitskampfmaßnahme erkrankt und nimmt nach Genesung wieder am Streik teil, kann daraus geschlossen werden, dass er, wäre er nicht erkrankt, durchgängig am Streik teilgenommen hätte. Er hat somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daraus ergibt sich, dass in solchen Einzelfällen zu prüfen ist, welche Ansprüche hinsichtlich der Streikgeldzahlungen vorliegen.

Muss ich die Anweisungen meines Vorgesetzen während einer Streikmaßnahme befolgen?

Nimmt man an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teil, sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Der Vorgesetzte ist folgerichtig nicht mehr zur Weisungserteilung befugt. Die DB kann von ihrer Notdienstkompetenz nur dort Gebrauch machen, wo ein tatsächlicher Notdiensteinsatz gerechtfertigt ist. Sie hat in diesem Fall zeitnah die Zentrale Streikleitung (ZSL) der GDL zu informieren. Sollte der Einsatz streikender Arbeitnehmer unabdingbar sein, wird dies im Einzelfall zwischen der ZSL der GDL und der DB AG abgestimmt.

Darf ich Arbeitsmittel des Arbeitgebers während des Streiks oder für dessen Vorbereitung nutzen?

Nein, Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, dürfen hierfür nicht verwendet werden. Hierzu zählen Diensthandys, Funkgeräte, Tablets aber auch der Fahrgastausweis. Bei den Mobiltelefonen ist, sofern möglich, die private Nummer zu aktivieren und bei notwendigen Fahrten ist ein Fahrschein zu kaufen. Fahrscheine, die während der Streikmaßnahme benötigt werden, etwa für An- oder Abfahrten zum Streiklokal, werden von der GDL als Organisationskosten erstattet.

Dürfen Streikende die Zugänge zu den Betrieben blockieren, damit Arbeitswillige nicht zu ihrem Arbeitsplatz kommen?

Die Besetzung des Betriebsgeländes ist unzulässig; ebenso die Blockade von Zu - und Abgängen zum Betriebsgelände. Wenn Streikposten arbeitswilligen Arbeitnehmern, Lieferanten oder Kunden durch aktives Verhalten den Zutritt zum Betriebsgelände verwehren (Betriebsblockaden), so erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand einer strafbaren Nötigung. Wird insoweit ein arbeitswilliger Arbeitnehmer auch am Verlassen des Betriebes gehindert, so liegt überdies der Tatbestand der Freiheitsberaubung vor.

Wo halte ich mich während des Streiks als Streikender auf?

Der GDL-Bezirk sowie die Amtsinhaber der Ortsgruppen der GDL verkünden den Ort, an dem sich die Streikenden versammeln, dies ist niemals auf den Betriebsgeländen oder in den Dienststellen, sondern immer an öffentlichen Orten. Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und wird beim Streik davon Gebrauch machen. Für die Orte der Streikkundgebung wird die GDL Anträge an die entsprechenden Ordnungsämter stellen, damit diese dort sicher durchgeführt werden können.

Darf ich in Unternehmensbekleidung streiken?

Ja, das Tragen von Unternehmensbekleidung während einer Streikmaßnahme ist erlaubt.

 

Tarifeinheitsgesetz

An dieser Stelle möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die anstehenden Streikmaßnahmen in keinem Zusammenhang mit dem Tarifeinheitsgesetz stehen. Gegen die allein auf die Benachteiligung der GDL-Mitglieder gerichtete Anwendung des TEG durch die DB darf nicht gestreikt werden. Es bleibt nur der Weg über die Arbeitsgerichte, um der aus unserer Sicht rechtswidrigen Gesetzanwendung durch die DB einen Riegel vorzuschieben.

Was ist Tarifeinheitsgesetz?

Beim TEG handelt es sich um die begriffliche Umsetzung einer ergänzenden Einzelregelung des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Das TVG wurde auf der Grundlage eines von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) vorgelegten Gesetzentwurfs mit Wirkung zum 1. Juli 2015 von der großen Koalition aus SPD und CDU durch den neu eingefügten § 4a geändert. Der Änderung vorausgegangen waren darauf gerichtete gemeinsame Bestrebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Die Änderungen besagen grob, dass bei unterschiedlichen („kollidierenden“) Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nur die Tarifregelungen derjenigen Gewerkschaft gelten sollen, welche die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in diesem Betrieb hat. Der Begriff des Betriebes orientiert sich dabei an den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen, wie sie sich derzeit unter anderem aus den Wahlbetrieben ergeben.

Nach umgehend eingelegten Verfassungsbeschwerden entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 11. Juli 2017, dass das TEG „weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar“ und das Streikrecht durch das TEG ausdrücklich nicht eingeschränkt sei. Grundsätzlich legte das Verfassungsgericht fest, dass die insgesamt beteiligten Tarifparteien einvernehmlich auf die Anwendung des § 4a TEG verzichten können. In vielen weiteren Punkten nahmen die Richter nunmehr die Arbeitsgerichte in die Pflicht und machten Vorgaben zu Auslegung und Umsetzung des TEG. Die Fachgerichte sollen unter anderem dafür Sorge tragen, dass der Minderheitenschutz ausreichend gewahrt wird und insbesondere kein Arbeitnehmer Zusagen bei der Altersvorsorge oder eine Arbeitsplatzgarantie verliert. Bei der Ermittlung der jeweiligen Mehr- und Minderheitsgewerkschaft im Betrieb im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens soll im Übrigen die Mitgliederstärke der Gewerkschaften „nach Möglichkeit nicht offengelegt“ werden.

Um zu verhindern, dass die Interessen kleinerer Berufsgruppen unter den Tisch fallen, sollte nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichtes der Gesetzgeber bis Ende 2018 noch weitere Vorkehrungen schaffen. Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundestag das TEG am 21. Dezember 2018 dann unter dem Deckmantel eines völlig artfremden Gesetzes („Qualifizierungschancengesetz“) mit weiteren Änderungen beschlossen.

Was möchte die GDL mit den aktuell laufenden Gerichtsverfahren bewirken?

Wir als GDL kämpfen mit allen rechtlich legitimen Mitteln (d.h. nicht mittels Streikmaßnahmen) für die Unterlassung der Anwendung des § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TEG) und somit für die Tarifpluralität sowie die Anwendung unserer Tarifverträge! Nur wer kämpft, kann gewinnen und wir kämpfen gemeinsam für die berechtigten Interessen der Eisenbahnerinnen und Eisenbahner!

Welche gerichtlichen Schritte wurden von der GDL eingeleitet? Und wie ist der aktuelle Stand der Dinge?

Wir haben in den letzten Wochen einstweilige Verfügungen gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. eingereicht. Unser Ziel: Wir wollen auf dem juristischen Weg eine höchstrichterliche Entscheidung in Sachen TEG, zum Beispiel durch das Bundesverfassungsgericht, erhalten. Da es für den gesamten Komplex TEG noch keine gewachsene Rechtsprechung gibt, gibt es zur Form der Antragstellung an den jeweils zuständigen Arbeitsgerichten noch Unsicherheiten, weswegen unsere Anträge erst einmal zurückgewiesen wurden. Aber in der Sache selbst wurde von den Gerichten noch keine Aussage getroffen – anders als das die DB AG behauptet. In einem nächsten Schritt werden nun die Hauptsacheverfahren eingeleitet. Weitere juristische Schritte sind aktuell in Vorbereitung und gehen in Kürze in die Umsetzung.

Warum hat die GDL einem notariellen Verfahren zur Feststellung der Mehrheiten in den DB-Betrieben nicht zugestimmt, die EVG aber schon?

Arbeitgeber und EVG sind zusammen Hand in Hand losgezogen und haben sich auf einen gemeinsamen Notar verständigt. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt. Derzeit ist eine Feststellung der Mehrheiten auf diesem Wege nach unserer Ansicht nicht vertretbar und von uns nicht gewollt, da es noch gar keine kollidierenden Tarifverträge gibt. Erst, wenn wir mit der DB AG einen neuen Tarifvertrag verhandelt und abgeschlossen haben, liegt eine Kollision vor. Aber auch dann ist offen, ob und auf welchem Wege die Mehrheiten im Betrieb festgestellt werden. Ob das gesetzlich als Möglichkeit vorgesehene notarielle Verfahren tatsächlich sachgerecht, fair und sicher ist, müssen zuerst die Arbeitsgerichte klären.

Was bedeutet „Betriebe mit Tarifkollision und Überschneidungsbereich von unterschiedlichen Tarifverträgen“ in der Anwendung für mich? Habe ich tatsächlich, wie vom Arbeitgeber dargestellt, Nachteile, wenn EVG-Tarifverträge nicht mehr auf mich angewendet werden, da in meinem Betrieb nur noch die GDL-Tarifverträge gelten?

Unsere oben genannten Tarifforderungen sind der DB zugegangen. Wir werden keinen Tarifvertrag abschließen, der die Leistungen des direkten Personals so geringschätzt, wie das im EVG-Anschluss geschehen ist. Wir wissen, was die Kollegen geleistet haben und werden daher nur einen Tarifvertrag abschließen, der das berücksichtigt. Genau dafür ist die GDL bekannt!

Habe ich Vorteile, wie vom Arbeitgeber dargestellt, wenn nur noch EVG-Tarifverträge auf mich angewendet werden, da in meinem Betrieb nur noch die EVG-Tarifverträge gelten?

Die EVG-Tarifverträge wurden im Herbst 2020 voreilig abgeschlossen, sind bis 2023 gültig und enthalten erhebliche wirtschaftliche Nachteile und keinerlei erlebbare Vorteile für das direkte Personal.

Sind die Darstellungen der DB zur Anwendung des TEG neutral?

Ist die öffentliche Darstellung von DB und EVG, dass die GDL keinerlei Interesse an Beschäftigungsschutz in ihren zukünftigen Tarifverträgen hat, korrekt dargestellt?

Der Schutz der Beschäftigung und damit des Einkommens von Arbeitnehmern ist ein Kernpunkt gewerkschaftlicher Arbeit, allerdings nur dort, wo ein solcher Schutz auch nötig ist. Die Situation bei der DB muss deshalb genauer betrachtet werden:

Weshalb ist jetzt deine Mitgliedschaft in der GDL schon zur Verhinderung der Anwendung der EVG-Tarifverträge von größter Wichtigkeit für die Zukunft des direkten Personals der DB?

Gewerkschaften entfalten ihre Gestaltungskraft grundsätzlich aus dem Willensbildungsprozess ihrer Mitglieder in den Betrieben, wozu auch die Auszubildenden gehören. Nur Gewerkschaften können Tarifverträge abschließen und elementare Verbesserungen der Arbeits- und Lebensbedingungen für abhängig Beschäftigte durchsetzen. Diese Tarifverträge bewirken für ihren Geltungsbereich grundsätzlich wesentliche Verbesserungen gegenüber den staatlichen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Wer möchte schon vom Mindestlohn leben oder nur den Mindestanspruch auf Urlaub und Freizeit zur Anwendung und Willkür des Arbeitgebers vorfinden?

Für die Anwendung des TEG bei der DB gilt ein einfacher Grundsatz. Wer nicht unter die Tarifhoheit der EVG fallen möchte, der muss Mitglied der GDL sein oder jetzt werden. Wer die meisten Mitglieder im Betrieb vereinigt, dessen Tarifvertrag wirkt in Zukunft. Der Tarifvertrag der anderen Gewerkschaft kommt nicht mehr zur Anwendung. Es gibt auch keinerlei Übergang oder Nachwirkung! Du hast also im Zweifel sehr viel zu verlieren, wenn nur noch die EVG-Tarifverträge zur Anwendung kommen. Vor allem durch den geringen Entgeltabschluss mit Nullrunde 2021 und erst 2022 maximal 1,5 Prozent (siehe Einleger im Voraus 03/2021). Das direkte Eisenbahnpersonal wird von der allgemeinen Lohnentwicklung durch den dann eintretenden Reallohnverlust unwiederbringlich abgehängt. Und das ist für die Zukunft noch längst nicht alles!

Was hat das mit mir als EVG-Mitglied oder bisherigem Nichtmitglied einer Gewerkschaft zu tun?

Arbeitnehmer können in Deutschland frei über eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ihrer Wahl entscheiden. Dies schließt die Nichtmitgliedschaft mit ein, auch wenn hieraus abhängig beschäftigten Arbeitnehmern Nachteile entstehen und auch insgesamt die Wirkmächtigkeit von Gewerkschaften leidet. Die Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gibt ihnen das Recht, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“. Dieses notstandsfeste Grundrecht ist ausdrücklich „für jedermann und für alle Berufe“ gewährleistet. Es bleibt dann den jeweiligen Gewerkschaftsmitgliedern überlassen, ob sie sich einer berufsspezifischen, branchenübergreifenden oder weltanschaulich ausgerichteten Gewerkschaft anschließen und wen sie mit der Vertretung ihrer Interessen in Tarifverhandlungen betrauen.

Die GDL hatte mit der Arbeitgeberseite eine Vereinbarung geschlossen, die trotz des seit 2015 geltenden Tarifeinheitsgesetzes die weitere Anwendung auch sich überschneidender Tarifregeln vorsah. Dieser bis Ende 2020 geltende „Grundsatz-Tarifvertrag“ ist ohne Nachwirkung ausgelaufen. Man stellt es der GDL natürlich frei, sich einer neuen Regelung zu unterwerfen. Diese wäre dann aber zwischen Arbeitgeber, der GDL und der EVG zu treffen und würde die GDL-Mitglieder dem Gutdünken der Hausgewerkschaft ausliefern, was faktisch einer Aufhebung der Souveränität der GDL gleichkäme.

Um ihre allseits bekannte Unabhängigkeit von der Arbeitgeberseite und von anderen Gewerkschaften zu bewahren und auch tariflich die Gesamtverantwortung für das System Eisenbahn zu übernehmen, hat sich die GDL entschieden, sich auch für andere Berufsgruppen im direkten Bereich des Eisenbahnpersonals zu öffnen. Die Unabhängigkeit der GDL ist die elementare Voraussetzung, um überhaupt die Forderungen der GDL-Mitglieder erfüllen zu können. Damit ist verbunden, dass für diese systemrelevanten Bereiche eigenständige und passgenaue Tarifverträge entwickelt werden, die dann mit einer gewerkschaftlichen Mitgliedermehrheit in den Betrieben umsetzbar ist.

Das bedeutet für dich als Eisenbahner im direkten Bereich, ob Mitglied der EVG oder noch ohne Gewerkschaftszugehörigkeit, dass du eine Wahl hast. Wenn du dein Einkommen und deine Arbeitsbedingungen nicht länger in das Ermessen des Arbeitgebers und seiner Hausgesellschaft stellen magst, wenn du der Gestaltungskraft einer wirklich unabhängigen, durchsetzungsstarken und kampferprobten Gewerkschaft vertraust, dann nimm unser Angebot an und werde jetzt Mitglied der GDL https://www.gdl.de/mitgliedschaft/. Zusammen mit der Expertise der Kollegen in deinem Bereich werden wir unter dem Dach der GDL deine tarifliche Zukunft sichern.

Was bedeutet das für mich als GDL-Mitglied?

GDL-Mitglied heißt, dass du unverändert weiter das Vertrauen in deine und unsere gewerkschaftliche Stärke haben kannst. Wir wissen, was zu tun ist. Dass wir unserem Motto – stark, unbestechlich, erfolgreich – gerecht werden, haben wir in vielen Auseinandersetzungen mit der DB, aber auch mit Wettbewerbsunternehmen bewiesen.

Der Arbeitgeber lässt derzeit jedoch nichts unversucht, um deine GDL zu schwächen und sich ihr am besten zu entledigen. In 71 von insgesamt 300 DB-Betrieben gibt es Tarifkollision. Die DB behauptet, dass wir lediglich in 16 davon eine Mehrheit der Mitglieder hätten – und somit nur dort unsere Tarifverträge angewendet werden. Wir stellen jedoch in viel mehr Betrieben die Mehrheit und täglich kommen sogar noch viele neue Mitglieder hinzu.

Entscheidet der Arbeitgeber in den Betrieben, in denen nach seiner Auffassung die EVG eine Mehrheit aller dort Beschäftigten organisiert, nur noch die EVG-Tarifverträge zur Anwendung zu bringen, geht die GDL dagegen gerichtlich vor. Es kommt nämlich nicht auf die Schätzung eines Arbeitgebers an, sondern auf Tatsachen.

Sind ab sofort sämtliche Tarifverträge der EVG für mich gültig?

Diese Gefahr besteht tatsächlich, wenn der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen, Gutdünken sowie Vermuten die Feststellung zu treffen gedenkt, dass die GDL nicht die Mehrheit der Mitglieder im Betrieb organisiert. Hier wird der Arbeitgeber ab sofort nur noch Tarifverträge der EVG für dich in Anwendung bringen wollen. Unsere hart erkämpften Tarifverträge kämen dann nicht mehr zur Anwendung. Es ist auch keine Nachwirkung zu erwarten. Jetzt ist der Betriebsfrieden in einem nie gekannten Maß gefährdet. Hier ist übrigens nochmals die Wichtigkeit der Tarifbindungsanzeige zu nennen, weil sie ein klares Indiz über die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse bildet. Darüber hinaus kommt es jetzt auf die tatsächliche Anzahl der Mitglieder der in diesem Betrieb konkurrierenden Gewerkschaften an, die im Nachgang erst vor einem Gericht festgestellt wird. Diese Zeitschiene ist noch völlig unbekannt. Hier hilft nur die Mitgliedschaft in der GDL und eine Organisationsmehrheit im Betrieb. Übrigens, sind Betriebsratswahlen kein gutes Indiz für Mehrheitsverhältnisse im Betrieb, denn wer hat welche Liste gewählt, ist für eine Entscheidung nicht transparent. Am Ende zählt die Mehrheit der im Betrieb beschäftigten Mitglieder (Arbeitnehmer), außer leitende Angestellte. Auch Senioren in den Unterorganisationen der Gewerkschaften zählen nicht.

Welchen Sinn haben selbst bessere GDL-Tarifverträge, wenn diese für mich dann keine Anwendung finden?

Diese Frage stellen sich sowohl potenzielle Neumitglieder als auch langjährige Weggefährten innerhalb der GDL. Für unsere Neumitglieder und alle, die es gern werden möchten sind die besseren GDL-Tarifverträge eine erstmalige und einzigartige Chance, sich dem bisher konkurrenzlos verflochtenen Gespann zwischen Arbeitgeber und EVG zu entziehen. Am Ende entscheidet sich die Anwendung der GDL-Tarifverträge über die Anzahl der aktiven Mitglieder. Wer bei der GDL Mitglied ist, hat zumindest die einzigartige Aussicht auf bessere Regelungen und Tarifabschlüsse als die bisherigen der EVG. Mitglied in unserer Gewerkschaft zu sein oder zu werden bedeutet, man verliert nichts, gewinnt aber viel. Es wäre fatal, aus reiner Bequemlichkeit in der EVG zu bleiben und seine Chancen auf Veränderung nicht zu nutzen. GDL-Mitglieder, die – noch oder für einen gewissen Zeitraum – nicht unter unsere GDL-Tarifverträge fallen, wissen, warum und wofür es sich lohnt, in der GDL zu bleiben. Wer den Kampf aufgibt, hat schon verloren und liefert sich der Allianz aus Arbeitgeber und seinem Steigbügelhalter aus. Mögen sie auch noch so viel Nestwärme erzeugen wollen und von der großen Eisenbahnerfamilie säuseln, wir haben mehrfach gezeigt, dass wir nicht bereit sind, die Eisenbahner zu verkaufen und ihnen das unternehmerische Risiko aufzubürden beziehungsweise sie den Gewinnerzielungsabsichten dieses längst eisenbahnfernen Konzerns zu opfern.

Die damalige Transnet war 2002 beispielweise unter dem Stichwort der „Regio-Ergänzungstarifverträge“ bereit, harte Einschnitte beim Zugpersonal zu tarifieren. Ohne Gegenwert sollten bis zu 18 zusätzliche Schichten geleistet werden. Wir haben schon damals erfolgreich Widerstand gegen diese Allianz geleistet und damit Recht behalten. Wir haben das grassierende Lohndumping durch immer schlechtere Tarifverträge abgewendet, die unter anderem von der EVG als Antwort auf den „drohenden Wettbewerb“ bei den Wettbewerbsbahnen abgeschlossen wurden. Mittlerweile haben wir gezeigt, dass man keine Angst um seinen Arbeitsplatz haben muss, wenn der Wettbewerber die Ausschreibung gewinnt, da so gut wie alle relevanten Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland ein einheitliches Einkommensniveau bieten, einige sogar über dem DB-Niveau. Wer damals vielleicht noch den Kopf in den Sand gesteckt hat, sollte heute klüger sein und wissen, dass es allein der Mitgliederstärke und Kampfkraft einer echten und ehrlichen gewerkschaftlichen Vertretung bedarf, um allen potenziellen Blutsaugern die Stirn zu bieten.

Bin ich in meinem Betrieb von der Anwendung des TEG betroffen?

Das Anschreiben der DB ist ein Indiz dafür, dass dies der Fall ist, auch wenn sie erklärt hat, von den Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes überrascht worden zu sein und eine gewisse Zeit benötigen wird, um das TEG in allen Betrieben umzusetzen. Wir können leider nicht vorhersagen, ab wann eventuell bestimmte und nachteilige Regelungen aus EVG-Tarifverträgen für dich Anwendung finden könnten.

Die DB wird in Übereinstimmung mit ihrer Hausgewerkschaft versuchen, Betriebe zu benennen, in denen es so genannte Überschneidungsbereiche zwischen Tarifverträgen der GDL und der EVG gibt. Dabei geht der Arbeitgeber bisher noch davon aus, dass dies nur Betriebe betrifft, in denen es Berufsgruppen wie Lokomotivführer, Lokrangierführer, Zugbegleiter, Bordgastronomen und Disponenten gibt. Dabei verkennt er, dass die GDL bereits heute schon in vielen weiteren Beschäftigtengruppen Mitglieder organisiert, so beispielsweise Werkemitarbeiter (wie Handwerker und Schlosser), Sicherheitsmitarbeiter (DB Netze, DB Sicherheit), aber auch Fahrdienstleiter, Rangierer, Planer und viele andere eisenbahnspezifische Berufe – und täglich werden es mehr. Mit der Entscheidung vom November 2020 zur tariflichen Öffnung für das Gesamtsystem Eisenbahn werden wir nicht nur für die bisher von der GDL vertretenen Berufsgruppen Tarifforderungen stellen, sondern auch in den weiteren systemrelevanten Berufen und damit auch in vielen weiteren Betrieben.

Werden Nachteile, die mir eventuell durch die vorübergehende Anwendung von EVG-Tarifverträgen entstehen, später wieder ausgeglichen?

Eingetretene finanzielle Nachteile können im Nachgang nicht geheilt werden, auch wenn die entsprechenden GDL-Tarifverträge später wieder Anwendung finden. Hier wird die GDL jedoch darauf achten, dass bei neuen Tarifabschlüssen oder bei Feststellung der GDL-Mehrheit im Betrieb zumindest ein nachträglicher Ausgleich erfolgen kann. Die GDL wird ihre Mitglieder darüber hinaus informieren, ob und welche zusätzlichen Aktivitäten seitens der Anspruchsberechtigten zwischenzeitlich erforderlich sind. Was sich nicht ausgleichen lässt, das sind Nachteile durch Veränderungen in vielen anderen durch die Tarifverträge geregelten Punkte wie zum Beispiel die Arbeitszeit- und die verbindliche Ruhetags-Planung. Auch diese Nachteile werden wir in den kommenden Tarifrunden entsprechend zu bewerten haben. Deshalb GDL-Mitglied werden und die eigene Tarifbindungsanzeige jetzt dem Arbeitgeber zuleiten!

Ich bin zugewiesener Beamter, wirkt sich die Anwendung der EVG-Tarifverträge auch auf mich aus?

Die Ausgleichszahlungen der DB an das Bundeseisenbahnvermögen erfolgen auf der Grundlage der bestehenden Tarifstruktur. Es ist aber zu erwarten, dass sich weitere auf Beamte anwendbare Regelungen verändern werden, wie zum Beispiel die Arbeitszeit- und verbindliche Ruhetags-Planung. Konkrete Auswirkungen können wir noch nicht benennen, da solche Änderungen immer auch von den örtlichen betrieblichen Gegebenheiten abhängen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber versuchen wird, ihm nicht genehme (da einschränkende) Tariferfolge und Schutzregelungen der GDL schnellstmöglich zu umgehen.

Warum setzt die DB das TEG jetzt erst um und warum unterschreibt die GDL keine neue Vereinbarung?

Die GDL hatte mit der Arbeitgeberseite eine Vereinbarung geschlossen, die trotz des seit 2015 geltenden Tarifeinheitsgesetzes die weitere Anwendung auch sich überschneidender Tarifregeln vorsah. Dieser bis Ende 2020 geltende „Grundsatz-Tarifvertrag“ ist ohne Nachwirkung ausgelaufen. Man stellt es der GDL natürlich frei, sich einer neuen Regelung zu unterwerfen. Diese wäre dann aber zwischen Arbeitgeber, der GDL und der EVG zu treffen und würde die GDL-Mitglieder dem Gutdünken der Hausgewerkschaft ausliefern, was faktisch einer Aufhebung der Souveränität der GDL gleichkäme. Deshalb kommt aus Sicht der DB seit dem 1. Januar 2021 nur noch das TEG zur Anwendung.

Auch wenn die jahrelang geübte Praxis klar beweist, dass die Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge in einem Betrieb durchweg möglich ist, so ist die Arbeitgeberseite nun nicht mehr bereit, den bisherigen Weg weiterzugehen.

Und selbst wenn es zu einer – womöglich sogar fairen – Vereinbarung kommen würde, wäre diese Vereinbarung kündbar. Die GDL als strukturell kleinere (wenn auch nicht schwächere) Gewerkschaft müsste sich konziliant/brav/lieb/angepasst/… verhalten, um den Bestand der Vereinbarung zu schützen. Allein schon deshalb ist es die einzig sinnvolle und nachhaltige Aufgabe, die GDL in allen Betrieben zur Mehrheitsgewerkschaft zu machen.

Welche unterschiedlichen Tarifregelungen gibt es derzeit?

Es gibt eine erhebliche Menge, teils sind es wichtige, teils eher nebensächliche Regelungen.
Für Arbeitnehmer, für die schon jetzt GDL-Tarifverträge gelten, sind diese hier wohl die wichtigsten und bei Verlust einschneidendsten Regelungen:

Dazu kommen: Alle Verbesserungen, die wir in den kommenden Tarifrunde erreichen werden.

Weitere sehr deutliche Veränderungen wird es in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen der DB geben, die bisher allein von der EVG tarifiert wurden. Dies betrifft unter anderem Instandhaltungswerke, die Netzbereiche, die Schieneninstandsetzung (Bahnbau) und viele mehr. Der derzeitig von der DB bekanntgegebene Vergleichskatalog stellt somit nur einen Bruchteil der unterschiedlichen Tarifregelungen dar, der in Zukunft ständig zu aktualisieren und zu erweitern ist.

Habe ich Nachteile zu befürchten, wenn die GDL die Mehrheitsgewerkschaft in meinem Betrieb ist und die bisher für mich geltenden EVG-Tarifverträge keine Anwendung mehr finden sollen?

Diese Frage kann mit einem klaren Nein beantwortet werden. Die GDL hat in den Fällen, in denen es bereits überschneidende Regelungen zu den Tarifverträgen der EVG gibt, wertgleiche oder nachweislich die besseren Regelungen geschaffen. Für die neu hinzukommenden Tarifverträge für weitere Beschäftigte des direkten Eisenbahnpersonals gilt, dass diese in Zusammenarbeit und enger Abstimmung zwischen der GDL und den ausgewiesenen Fachleuten aus den jeweiligen Berufsgruppen erarbeitet werden. Damit wird sichergestellt, dass mindestens das bisherige Schutzniveau erhalten bleibt, künftig aber sogar deutlich bessere Regelungen vereinbart werden. Für die GDL gehört der ehrliche Kampf für bessere Arbeits- und Einkommensbedingungen ihrer Mitglieder zu ihrer genetischen Veranlagung, stellt also ihre Grundkompetenz dar. Gemeinsames Taktieren mit dem Arbeitgeber oder gar der Verrat von Berufsgruppen sind mit ihr nicht zu machen.

Die GDL setzt sich dafür ein, dass die Eisenbahner des direkten Bereiches

Die GDL ist bekannt dafür, dass sie konsequent und unbestechlich die Arbeitnehmerinteressen vertritt. Hierzu werden wir in Kürze eine Zusammenfassung unserer Wert- und Zielvorstellungen veröffentlichen, an denen sich die Arbeit der GDL und ihrer Amtsinhaber messen lassen wird.

Was ist ein „Betrieb“ im Zusammenhang mit der Anwendung des TEG?

Mit „Betrieb“ im Sinne des Tarifeinheitsgesetzes ist die unternehmerische Einheit zu verstehen, die bei der DB (und auch bei den Wettbewerbsbahnen) über die Struktur der Wahlbetriebe abgebildet wird, welche somit auch einen eigenen Betriebsrat bilden. Diese Betriebe oder Betriebsteile sind im Unterschied zu übergreifenden Konzernunternehmen zu sehen, in denen durchaus weiterhin Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gelten können.

Das bedeutet, dass aus heutiger Sicht beispielsweise bei einigen Betrieben der DB Regio, der DB Fernverkehr und bei DB Cargo nur die Tarifverträge der EVG und in anderen dortigen Betrieben nur die GDL-Tarifverträge angewandt werden. Für eine erste Einschätzung wird die Arbeitgeberseite vermutlich die Mehrheitsverhältnisse der jeweiligen Betriebsratsgremien heranziehen und auch die abgegebenen Tarifbindungsanzeigen sowie die Einschätzung durch die betrieblichen Führungskräfte berücksichtigen. Da aber die Mehrheiten in den Betriebsräten nicht zwingend auch die Mehrheit der in einer Gewerkschaft organisierten Betriebsangehörigen abbildet, wird diese Frage letztendlich im Wege einer Rechtsprüfung durch die Gewerkschaften zu klären sein. Zusätzlich ist jede abgegebene Tarifbindungserklärung von größter Wichtigkeit.

Woher weiß der Arbeitgeber, welche Gewerkschaft in meinem Betrieb die Mehrheit der Beschäftigten Arbeitnehmer organisiert?

Die DB hat erklärt, dass sie die Mehrheitsverhältnisse auf einer ihr vorliegenden Datenbasis analysiert hat und darauf basierend eine begründete Annahme treffen wird, welche Gewerkschaft die meisten aktiven Beschäftigten in den jeweiligen Betrieben hat. Die GDL geht davon aus, dass hierbei EVG und Arbeitgeber ein gemeinsames Interesse daran haben, die Mehrheit stets durch die EVG abgebildet zu sehen.

Gewerkschaften können nicht verpflichtet werden, Mitgliederlisten dem Arbeitgeber gegenüber offenzulegen. Von daher wird die Qualität derartiger Daten immer in Frage zu stellen sein. Gerade deshalb ist die Tarifbindungsanzeige beim Arbeitgeber von größter Wichtigkeit in der Zukunft. Deshalb gilt: Tarifbindungsanzeige jetzt dem Arbeitgeber anzeigen. Das schafft Sicherheit!

Eine Betriebsratsmehrheit stellt jedenfalls aufgrund der freien und von einer Mitgliedschaft unberührten Wahlentscheidung keine verlässliche Annahme dar, wie viele Beschäftigte in dem Betrieb gewerkschaftlich organisiert sind.

Ein bisher auch äußerst kritisch zu sehender Aspekt, der auch von Anfang an als Argument gegen das von DGB und Arbeitgeberverband initiierte Tarifeinheitsgesetz vorgebracht wurde, ist, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit jederzeit in der Lage ist, Betriebe nach Belieben so zurechtzuschneiden, dass ihm unliebsame Gewerkschaften in diesen nicht mehrheitsfähig werden.

Wie hoch und auf welcher Grundlage schätzt die GDL die Zahl der Betriebe ein, die künftig allein von der GDL tarifiert wird?

Die DB verfolgt eine Taktik der Verunsicherung und versucht, Ängste bei den betroffenen Arbeitnehmern vor einer Tarifierung durch die GDL zu schüren. Diese Ängste sind völlig unbegründet, da

  1. alle überschneidungsfreien Tarifverträge weiterhin gelten,
  2. Nachteile aus der Anwendung des TEG ausgeschlossen werden (siehe auch Punkt 1.1) und
  3. die GDL, wenn sie weitere (neue) überschneidende Tarifverträge abschließt, auch sicherstellt, dass diese mindestens das gleiche/oder ein deutlich besseres Niveau abbilden.

Wann erfolgt die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb?

Die Mehrheitsverhältnisse sind grundsätzlich „zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags“ zu überprüfen. Damit ist immer der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der zuletzt abgeschlossene Tarifvertrag mit überschneidenden Regelungen schriftlich fixiert wurde. Ändert sich danach während der Laufzeit der Tarifverträge der Organisationsgrad, so spielt dieser erst wieder bei erneutem Tarifabschluss im Überschneidungsbereich eine Rolle.

Die DB strebt derzeit offenbar die Feststellung für die mit der EVG vereinbarten Tarifverträge an und versucht die GDL zu einer Vereinbarung über eine notarielle Prüfung zu bewegen. Da im TEG allerdings zu der Art und Weise jedweder Feststellungen unzählige Unklarheiten und Regelungslücken bestehen, sieht sich die GDL nicht in der Pflicht, diesem Ansinnen Folge zu leisten. Hier entsteht der Eindruck, dass der Arbeitgeber seine derzeit durch eine Abwanderungsbewegung betroffene Hausgewerkschaft, zumal aufgrund von bestehenden mehrmonatigen Kündigungsfristen, durch eine schnellstmögliche Feststellung schützen möchte.

Da wir von unserer eigenen Durchsetzungsfähigkeit und dem Wunsch der Eisenbahner nach einer verlässlichen und unbestechlichen Gewerkschaft überzeugt sind, , gehen wir davon aus, dass spätestens mit dem Ende der im März beginnenden Tarifrunde in den meisten DB-Betrieben die Mehrheitsverhältnisse zu prüfen sein werden.

Kann die GDL nicht einfach mit dem Arbeitgeber eine neue Vereinbarung treffen, welche die Anwendung der bisher geltenden Tarifverträge trotz des TEG sicherstellt?

Richtig ist, dass die GDL mit der Arbeitgeberseite eine Vereinbarung geschlossen hatte, die trotz des seit 2015 geltenden Tarifeinheitsgesetzes die weitere Anwendung auch sich überschneidender Tarifregeln vorsah. Dieser bis Ende 2020 geltende „Grundsatz-Tarifvertrag“ ist ohne Nachwirkung ausgelaufen. Man stellt es der GDL natürlich frei, sich einer neuen Regelung zu unterwerfen. Diese wäre dann aber zwischen Arbeitgeber, der GDL und der EVG zu treffen und würde die GDL-Mitglieder dem Gutdünken der Hausgewerkschaft ausliefern, was faktisch einer Aufhebung der Souveränität der GDL gleichkäme. Deshalb kommt aus Sicht der DB seit dem 1. Januar 2021 nur noch das TEG zur Anwendung.

Auch wenn die jahrelang geübte Praxis klar beweist, dass die Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge in einem Betrieb durchweg möglich ist, so ist die Arbeitgeberseite nun nicht mehr bereit, den bisherigen Weg weiter zu gehen. Und selbst wenn es zu einer - womöglich sogar fairen - Vereinbarung kommen würde, wäre diese Vereinbarung kündbar. Die GDL als strukturell kleinere (wenn auch nicht schwächere) Gewerkschaft müsste sich konziliant/brav/lieb/angepasst/… Verhalten, um den Bestand der Vereinbarung zu schützen. Allein schon deshalb ist es die einzig sinnvolle und nachhaltige Aufgabe, die GDL in allen Betrieben zur Mehrheitsgewerkschaft zu machen.

Deshalb wird sich die GDL nicht mehr weiter um eine vergleichbare Regelung bemühen. Lohnverzicht für die Eisenbahner des direkten Bereichs halten wir im Gegensatz zur EVG für den falschen Weg und hier zeigt sich bereits im ersten Ansatz, dass eine Übereinstimmung mit den Zielen und Werten dieser vorgeblichen Arbeitnehmervertretung nicht möglich ist.
Die GDL ist von ihrer Durchsetzungsfähigkeit überzeugt und geht davon aus, dass der nun eingeschlagene Weg der Öffnung für alle im System Eisenbahn relevanten Berufsgruppen konsequent erfolgreich weiterverfolgt wird. Im Ergebnis ist es ihr erklärtes Ziel, die maßgeblichen Betriebe und Arbeitnehmer, die für den Eisenbahnverkehr in Deutschland notwendig sind, mehrheitlich zu organisieren und die systemrelevanten Berufe mit lohnenswerten Tarifvertragsregeln auszustatten.

Das TEG gilt seit dem 1. Januar 2021. Was bedeutet es für mich, wenn vom Arbeitgeber bis zur rechtssicheren Klärung die falschen bzw. die schlechteren Tarifregelungen der EVG auf mich angewandt werden?

Die DB hat in ihren Veröffentlichungen die Behauptung aufgestellt, dass die für den Übergangszeitraum seit dem 1. Januar 2021 bis zur endgültigen und rechtssicheren Umstellung angewendete Regelungen nicht nachträglich rückabgewickelt werden. Die GDL ist sich sicher, dass aus diesem einseitigem Arbeitgeberhandeln erwachsende finanzielle Nachteile wieder ausgeglichen werden müssen. Nicht ausgeglichen können allerdings solche tariflichen Regelungen, welche die Arbeitszeit, die Ruhetags-Planung und weitere soziale oder nichtmonetäre Faktoren betreffen.

Gleichzeitig werden aber auch bessere Leistungen und Bestimmungen, die in dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft dann nicht mehr vorhanden sind, nicht mehr weitergeführt. Eine Rückzahlungspflicht besteht für den Arbeitnehmer hierbei jedoch nicht.

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge?

Die Arbeitgeberseite hat die Weiterführung des Grundlagen-Tarifvertrags abgelehnt und gleichzeitig allein gegenüber der GDL den Zusatzversorgungs-Tarifvertrag gekündigt. Dies mit dem von der GDL klar erkannten Ziel, die betrieblichen Rentenansprüche für die Zukunft zu verringern. Offenkundig möchte die DB bei den Rückstellungen zum ZVersTV auf Kosten der Belegschaft sparen, um mehr „Spielgeld“ für ihr weltweites Engagement und für Prestigeobjekte in Deutschland zu erhalten. Dass sie damit die Arbeitnehmer um einen Teil ihrer dringend benötigten, erwarteten und verdienten Altersvorsorge bringt, stört sie dabei anscheinend nicht. Von der EVG ist nur zu hören, dass die Sorgen des Arbeitgebers berechtigt und eine Veränderung der betrieblichen Altersversorgung notwendig seien – wie, das kann man sich bei dem „tollen“ Tarifergebnis recht deutlich vorstellen. Anders als die EVG publiziert, ist das Thema für die GDL nicht neu. Im Gegenteil, die GDL fordert die Wiederinkraftsetzung des ZVersTV mit Nachwirkung.

Mit der Entscheidung zur Mitgliedschaft in der GDL erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur den unterirdischen Tarifabschluss der EVG zu revidieren, sondern auch die, sich weiter die zugesagte Altersvorsorge zu sichern.

Wie wirkt sich meine Gewerkschaftszugehörigkeit unter Anwendung des TEG aus?

Aufgrund des TEG soll die Gewerkschaftszugehörigkeit bei überschneidenden/konkurrierenden Tarifverträgen keine Rolle mehr dafür spielen, welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Damit ist der aus unserer Sicht bisher sehr gesunde Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften auf lange Sicht beendet und kleinere, schlagkräftige und vor allem vom Arbeitgeber unabhängige Gewerkschaften sollen verdrängt werden.

Dabei haben bisher meist genau solche Gewerkschaften wie die GDL gezeigt, dass für die Beschäftigten mehr drin ist, als zumeist von Arbeitgeber und Hausgewerkschaft verkündet. Man erinnere sich nur an den „größten Tarifabschluss aller Zeiten“, als die damalige Transnet, heute EVG, ihren „bahnbrechenden“ Abschluss von 4,5 Prozent verkündete, aber dann doch still und heimlich den mit rund 11 Prozent dotierten Abschluss der GDL nachzeichnete. Doch wir werden hier nicht anfangen, all unsere gewerkschaftlichen Erfolge aufzuzählen. Jeder Interessierte möge sich nur einmal die elektronischen Lohnbescheinigungen mit den jeweiligen Jahresverdiensten der vergangenen 20 Jahre vornehmen und sich die dortige Entwicklung vor Augen halten. Wer dann ehrlich in sich hineinhorcht sollte schnell feststellen, dass es nicht die eher arbeitgeberorientiere EVG gewesen sein kann, die eine solche Entwicklung bewirkt hat.

Auch und vor allem der letzte „maßvoll“ genannte Abschluss macht dies überdeutlich. Dieser Abschluss führt zu einem echten Reallohnverlust für die direkten Eisenbahner, während die allseits gut situierten und sowieso meist schon außertariflich bezahlten Führungskräfte des Wasserkopfs nur ein Jahr lang betroffen sind. Was für ein Witz, wenn die EVG im Anschluss an ihren Tarifabschluss tönt, dass die Führungskräfte doch bitte auch einen Beitrag leisten sollen. Wie sie dies dann hinterher ohne laufende Tarifauseinandersetzung durchsetzen möchte, kann sie selbst nicht darstellen und bleibt somit ein Rätsel.

Wir kämpfen für unsere oben benannten Forderungen, denn denn das direkte Personal hat Besseres verdient. Entscheidend ist dabei, dass der Einzelne und schlussendlich die Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen in der GDL organisiert sind!

All diese Punkte zeigen, warum eine Mitgliedschaft in der GDL zur Verhinderung der Anwendung der EVG-Tarifverträge von größter Wichtigkeit für die Zukunft des direkten Personals ist.

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