Sollte sich ein zugewiesener Beamter für das Arbeiten im Homeoffice entscheiden, empfiehlt die GDL eine individuelle Risikoabwägung.
Die Dienstunfallfürsorge der zugewiesenen Beamten ist im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Was als „Dienstunfall“ anzusehen ist, ist darin jeweils definiert als
Wichtig: Um ein Schadensereignis als Dienstunfall anerkennen zu können, müssen alle genannten Teilmerkmale gleichzeitig erfüllt sein.
In der modernen Arbeitswelt hat sich zwischenzeitlich das Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer (Homeoffice) etabliert. Kommt es im Homeoffice zu einem Unfall, gibt es einiges zu beachten. Während bei den Tarifbeschäftigten die Unfallversicherung nach § 8 SGB VII Arbeitsunfälle versichert, ist das bei den zugewiesenen Beamten in der Regel nicht der Fall.
Entscheidet sich ein zugewiesener Beamter mit Zustimmung des Vorgesetzten freiwillig für die Dienstausübung im häuslichen Arbeitszimmer, verlässt er den unfallfürsorgerechtlichen Bereich des Dienstherrn. Da private und dienstliche Tätigkeiten im Homeoffice oftmals verschwimmen, wird Dienstunfallschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann gewährt, wenn der Unfall seine wesentliche Ursache in der Dienstausübung hat.
Dies bedeutet, dass der private Lebensbereich, auf den der Dienstherr keinen Einfluss nehmen kann, dem privaten Risikobereich zuzuordnen ist. Infolgedessen wäre beispielsweise ein Sturz im privaten Arbeitszimmer nicht von der Unfallfürsorgepflicht des Dienstherrn erfasst.
Entscheidet sich ein zugewiesener Beamte für das Arbeiten im Homeoffice, empfiehlt die GDL zunächst eine individuelle Risikoabwägung. Vielleicht ist es ratsam, seinen Dienst in den Räumen des Dienstherrn respektive Arbeitgebers auszuüben.