Entwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung unter Berücksichtigung einer amtsangemessenen Besoldung
Um einerseits die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und anderseits die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes zur amtsangemessenen Besoldung umzusetzen, sieht der Entwurf folgende Kernpunkte vor:
- Lineare Anhebung der Besoldung in zwei Stufen
1. April 2025: 3,00 Prozent
1. Mai 2026: 2,80 Prozent
- Neustrukturierung der Besoldungstabelle
- Einbau des Familienzuschlages der Stufe 1 ins Grundgehalt
- Reduzierung der Erfahrungsstufen von acht auf sieben Stufen mit einem einheitlichen Abstand von 2,7 Prozent zwischen den jeweiligen Erfahrungsstufen (horizontale Betrachtung)
- Zwischen den jeweiligen Laufbahnen ist der Abstand gestaffelt und beträgt bei
A3 - A4 - A5 2,20 Prozent
A5 – A6 – A7 – A8 5,00 Prozent
A8 – A9 – A10 – A11 – A12 10,00 Prozent und bei
A12 – A 13 11,00 Prozent
- Einführung eines ergänzenden Familienzuschlages
- Änderungen dieses Gesetzes werden entsprechend auf die Versorgungsempfänger übertragen.
- Der Faktor 0,9901 Prozent (Sonderzahlung) sowie der Anteil an den Pflegeleistungen von derzeit 1,80 Prozent werden in den individuellen Ruhegehaltssatz des Beamten eingebaut. Mit dieser Maßnahme reduziert sich der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent auf 69,76 Prozent. Dies hat aber keine Auswirkung auf das eigentliche Ruhegehalt. Dieses bleibt in voller Höhe erhalten.
- Einführung einer dauerhaften Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozent ab der nächsten dieser folgenden Besoldungs-anpassung für die erste Stufe der Erhöhung.
- Für den Zeitraum zwischen 2017 und 2020 sind, abhängig von eingelegten Widersprüchen gegen die Höhe der Besoldung und ab 2021 ohne Widerspruch, Ausgleichszahlungen vorgesehen.
Wir rechnen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 mit dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren. Bleiben wir also gespannt!
Aushang