sta-un-er stark – unbestechlich – erfolgreich
Es gibt zwei Verfahren, nach denen die Vertreter bestimmt werden:
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Sozialversicherungen, bei denen es Wahlhandlungen gibt. Bei den Krankenkassen wählen die Mitglieder, die Beiträge zahlen. Familienversicherte wählen nicht.
Die GDL nimmt an den Sozialwahlen teil und entsendet ihre Mitglieder in den Verwaltungsrat der BAHN-BKK und die Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund), der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB).
Die Selbstverwaltungsorgane, bei den Krankenkassen der Verwaltungsrat, bei den Renten- und Unfallversicherungen die Vertreterversammlung, werden je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten gebildet. Ausnahmen hiervon gibt es bei einigen Ersatzkassen.
Die Selbstverwaltungsorgane legen in vielen Bereichen das Vorgehen ihres Selbstverwaltungsträgers fest. Beispielsweise legt die Vertreterversammlung in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallverhütungsvorschriften, die Höhe der Beiträge, die Gefahrentarife und auch den Haushaltsplan fest. Der Verwaltungsrat in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden, setzt ehrenamtlich besetzte Widerspruchausschüsse ein und stellt den Haushaltsplan fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidet die Vertreterversammlung unter anderem, welche Reha-Maßnahmen gefördert und übernommen werden, stellt den Haushaltsplan fest und wählt die ehrenamtlichen Versichertenberater.