Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer
Demnach müssen Lokomotivführer und Zugbegleiter unter Umständen damit rechnen, vom Arbeitgeber zum Schadenersatz herangezogen zu werden, und zwar dann, wenn sie einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig (so genannte normale/mittlere Fahrlässigkeit) verursacht haben. Liegt vom Verschuldensgrad her leichte Fahrlässigkeit vor, scheidet eine Haftung aus. Hingegen kann bei grob fahrlässig verursachten Schäden beispielsweise die DB AG von ihren Arbeitnehmern schon mal das Sechsfache des Monatstabellenentgelts verlangen, nicht tarifierte Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) das GDL-Mitglied sogar bis zur Höhe des gesamten Schadens heranziehen. Aber auch Dritte können gegenüber dem Verursacher eines Schadens Schadenersatz- oder auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Gerade in solchen Situationen ist es für einen betroffenen Kollegen wichtig, einen starken Partner wie die GDL an seiner Seite zu wissen: Denn die GDL gewährt ihren Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 2 ihrer Satzung „Berufshaftpflichtschutz in Fällen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis stehen“. Wer allerdings einen Haftpflichtschaden vorsätzlich herbeiführt oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, verwirkt seinen Anspruch auf den Berufshaftpflichtschutz.
Situationen, die Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten zur Folge haben, können im täglichen Betriebsablauf immer wieder entstehen. Dazu zählen beispielsweise Sachbeschädigungen beim Entgleisen einer Lok genauso wie das Auffahren auf einen Prellbock oder die Verletzung eines Reisenden beim Schließen der Türen. In solchen Fällen hilft der Berufshaftpflichtschutz der GDL. Im Rahmen dieser satzungsgemäßen Leistung wehrt die GDL-Rechtsabteilung beispielsweise Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die GDL-Mitglieder ab. Dies gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass die Krankenversicherung eines bei einem Unfall verletzten Reisenden das GDL-Mitglied als Schadenverursacher in Regress nehmen will.
Durch effektive Rechtsvertretung im Rahmen des Berufshaftpflichtschutzes konnte bereits vielen Kollegen geholfen werden. Wenn auch nicht immer die Regressforderung gänzlichst beseitigt werden konnte, so konnte die GDL durch hartnäckige Verhandlungen u.a. mit dem Arbeitgeber schon mehrmals die Höhe einer Schadenersatzforderung im Sinne des betroffenen GDL-Mitglieds spürbar verringern.
Die Berufshaftpflichtleisung der GDL kennt kaum Risikoausschlüsse, wie sie bei einer privat abgeschlossenen Diensthaftpflicht- beziehungsweise Berufshaftpflichtversicherung nahezu regelmäßig vorkommen. Aber selbst in einem solchen Fall, gedacht sei hier bspw. an den Verlust des Diensthandy, der Ebula Karten oder anderer Dienstgegenstände, versucht die GDL über ihre Anwälte den Schaden für das Mitglied möglichst klein zu halten. In diesem Zusammenhang rät die GDL jedoch jedem Kollegen, gestohlene Dienstgegenstände sofort bei der Bundespolizei oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen, um sich von vornherein einem Verdacht der Unterschlagung entziehen zu können.
Die Heranziehung zum Schadenersatz seitens des Arbeitgebers hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Anlass zur Klage gegeben. So wurden Schadenersatzbeträge willkürlich festgesetzt und Kollegen so eingeschüchtert, dass diese den einseitig festgesetzten Betrag auch anerkannten.
Daher empfiehlt die GDL ihren Mitgliedern, sich bei einer Beteiligung an Eisenbahnunfällen oder sonstigen Schadenereignissen wie folgt zu verhalten: