GDL-Ortsgruppe Bodensee-Neckar
Nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) können zugewiesene Beamte vom 10. April 2020 bis zum 31. März 2021 bis zu 34 Arbeitstage, alleinerziehende Sorgeberechtigte bis zu 67 Arbeitstage Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung erhalten, wenn
1. eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-lnitiative oder Ähnliches), eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, ein Hort oder eine Schule behördlich geschlossen wurde,
2. deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung (Quarantäne), untersagt ist,
3. aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
4. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde,
5. die Schließung der vorgenannten Einrichtungen nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien beziehungsweise innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgt, es sei denn, dass für Kinder ein Betreuungsanspruch im Hort innerhalb der Schulferien bestand,
6. die zu betreuenden Kinder unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und
7. eine alternative Betreuung der Kinder ansonsten nicht sichergestellt werden kann.
In besonderen Härtefällen kann auch über die 34 respektive 67 Arbeitstage hinaus weiterer Sonderurlaub nach der SUrlV gewährt werden. Darüber hinaus besteht die Freistellung vom Dienst im Rahmen der familienbedingten Teilzeit sowie einer Beurlaubung ohne Bezüge.
Genehmigter Sonderurlaub aus vorgenannten Gründen muss weder zusammenhängend noch als ganze Tage genommen werden. Vor der Gewährung von Sonderurlaub sind vorrangig die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens (beispielsweise Homeoffce) zu prüfen sowie vorhandene Mehrarbeit, Überstunden oder Gleitzeitguthaben abzubauen.
Abweichend von der SUrlV und zunächst befristet bis zum 31. März 2021 können zugewiesene Beamte zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 20 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortgewährung der Besoldung erhalten, wenn
1. eine akute Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen auftritt, bei der zu vermuten ist, dass dies aufgrund der Corona-Pandemie erfolgte,
2. eine bedarfsgerechte häusliche Pfiege für den pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren ist und
3. die Pfiege nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
Wurde in der Vergangenheit bereits Sonderurlaub nach der SUrlV aufgrund einer Schließung von voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen gewährt, so ist dabei erneuter Sonderurlaub anzurechnen.
Zur Betreuung erkrankter Kinder werden nach der SUrlV jeweils bis zu Vier Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wurden diesbezüglich weitergehende Regelungen im direkten Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgehoben.
Die Entwicklung der CoronaPandemie lässt sich derzeit nicht voraussagen. Es kann insofern nicht ausgeschlossen werden, dass Kitas und Betreuungseinrichtungen länger als geplant geschlossen werden. Die GDL fordert in diesem Fall zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen eine weitere Erhöhung der Sonderurlaubstage.
E.P.