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Sonderurlaub
Freistellung bei akuten Katastrophen
GDL Aktuell - Voraus - 10.09.2021
Zugewiesene Beamte, die auch bei der Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk, bei der Bergwacht oder beim Seenotrettungsdienst tätig sind, sind nach der Sonderurlaubsverordnung für die Dauer ihres Einsatzes bei akuten Katastrophen zwingend vom Dienst freizustellen. © Adobe Stock / Animaflora Pics Stock
Extreme Schneefälle, über die Ufer getretene Flüsse und Bäche durch heftige Regenfälle oder orkanartige Stürme mit verheerenden Auswirkungen für Mensch und Natur – immer öfter muss sich der Mensch mit akuten Katastrophen auseinandersetzen.